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Schleswig-Holsteinisches OLG Beschluss vom 25.04.2007 - 6 W 10/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beweis des Zugangs eines wettbewerbsrechtlichen Abmahnschreibens

 

Leitsatz (amtlich)

Auch für ein Abmahnschreiben im Wettbewerbsrecht gilt der Grundsatz, dass der Zugang des vollen Beweises bedarf und dafür der Beweis der Absendung nicht ausreicht. Die Vorlage des Sendeberichts des eigenen Fax-Gerätes genügt für die Beweisführung nicht, insoweit gilt kein Anscheinsbeweis für den Zugang der per Fax versandten Schrift.

 

Normenkette

BGB § 130

 

Verfahrensgang

LG Flensburg (Beschluss vom 27.03.2007; Aktenzeichen 6 O 140/06)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 27.3.2007 wird der Kostenbeschluss der Kammer für Handelssachen des LG Flensburg vom 21.3.2007 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger nach einem Gegenstandswert von 4.094 EUR.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist begründet.

Das LG hat nach der Klagerücknahme des Klägers gem. § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, weil es unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes die Behauptung der Beklagten, die Abmahnung vom 21.9.2006 nicht erhalten zu haben, als Schutzbehauptung gewertet hat. Nach den weiteren Gründen im angegriffenen Beschluss entspreche es billigem Ermessen, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Auf den Inhalt des Beschlusses vom 21.3.2007 und den Nichtabhilfebeschluss vom 29.3.2007 wird Bezug genommen.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Beschwerde. Sie führt aus, dass weder auf normalem Postwege, noch per Telefax das vorgetragene Abmahnschreiben zu ihr gelangt sei. Die von der Mitarbeiterin des Klägers abgegebene Eidesstattliche Versicherung stelle kein Beweismittel dar. Eine insofern für den Be...

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