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Schleswig-Holsteinisches OLG Beschluss vom 23.06.2020 - 16 W 49/20

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Verfahrensgang

LG Kiel (Aktenzeichen 5 O 163/18)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 23.06.2021; Aktenzeichen IV ZB 23/20)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführer je zur Hälfte.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Dass das Landgericht im Termin vom 13. Mai 2020 (nach Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 172 Nr. 2 GVG) die anwesende Rechtsanwältin Kathrein K1 und den anwesenden Kläger im Hinblick auf die in der Liste BLD 34 dunkelgrau markierten bzw. in der Anlage zum Protokoll rot markierten Unterlagen unter Hinweis auf die Strafbewehrung eines Verstoßes gegen diese Anordnung gemäß § 353d Nr. 2 StGB zur Verschwiegenheit verpflichtet hat, ist nicht zu beanstanden, § 174 Abs. 3 GVG.

Nach dieser Vorschrift kann, wenn die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Staatssicherheit oder aus den in §§ 171b und 172 Nr. 2 und 3 GVG bezeichneten Gründen ausgeschlossen ist, das Gericht den anwesenden Personen die Geheimhaltung von Tatsachen, die durch die Verhandlung oder durch ein die Sache betreffendes amtliches Schriftstück zu ihrer Kenntnis gelangen, zur Pflicht machen.

Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor, und die Art und Weise, in der das Landgericht sie in dem konkreten Fall umgesetzt hat, ist nicht zu beanstanden.

1. Die Anwendung des § 174 Abs. 3 GVG kommt u. a. dann in Betracht, wenn Gegenstand des Verfahrens Tatsachen sind, die wichtige Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse sind, durch deren öffentliche Erörterung überwiegende schutzwürdige Interessen verletzt würden (§ 172 Nr. 2 GVG). Dann sind als prozessuale Maßnahmen der Ausschluss der Öffentlichkeit und hernach die Verpflichtung der Prozessbeteiligten zur Geheimhaltung in Betracht zu ziehen (vgl. BGH, Bes...

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