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Schleswig-Holsteinisches OLG Beschluss vom 23.02.2022 - 9 Wx 23/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Auskunftsansprüchen nach dem Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG)

 

Leitsatz (amtlich)

1. § 21 Abs. 2 TTDSG beinhaltet nunmehr eine spezialgesetzliche Anspruchsgrundlage für eine Auskunftspflicht des Betreibers einer Social-Media-Plattform - hier Instagram - gegenüber den Betroffenen von Persönlichkeitsrechtsverletzungen.

2. Die Vorschrift löst das zweistufige Verfahren nach § 14 TMG a.F. ab, das lediglich eine gerichtliche Gestattung, nicht aber die Verpflichtung zur Auskunftserteilung vorsah und daher die gesonderte Durchsetzung eines Leistungsanspruchs notwendig machte.

3. Der Auskunftsanspruch nach § 21 TTDSG umfasst jedoch nur die Bestandsdaten, nicht aber die Nutzungsdaten.

 

Normenkette

TMG § 14; TTDSG § 21 Abs. 2

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde vom 27. Oktober 2021 wird der Beschluss des Landgerichts Flensburg vom 20. September 2021 abgeändert.

Die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über die Bestandsdaten des auf der Plattform "www.instagram.com" registrierten Nutzers unter dem Benutzernamen "X_wurde_gehackt" (https://www.instagram.com/X_wurde_gehackt/), durch Angabe der folgenden, bei der Beteiligten hinterlegten Daten:

a. Name des Nutzers,

b. E-Mail-Adresse des Nutzers,

c. Telefonnummer des Nutzers.

2. Im Übrigen werden der Antrag der Antragstellerin und die Beschwerde zurückgewiesen.

3. Die Antragstellerin trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Beschwerdeverfahrens.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin macht Auskunftsansprüche wegen eines Nutzerkontos auf Instagram geltend, dessen Inhalt sie nach ihrer Auffassung in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt hat.

Die Beteiligte zu 2) betreibt unter anderem die Social-Media-Plattform "Instagram", die Nutzern die Möglichke...

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