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Schleswig-Holsteinisches OLG Beschluss vom 23.02.2011 - 5 W 8/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz nach Forderung einer "Lästigkeitsprämie"

 

Leitsatz (amtlich)

1. Unter besonderen Umständen kann eine Bank verpflichtet sein, Sicherheiten freizugeben, wenn die Notwendigkeit dieses Verhaltens überdeutlich und augenscheinlich gewesen ist, die Bank aber die Augen davor verschlossen hat.

2. Besondere Rücksichtnahmepflichten einer Bank auf die Interessen des Sicherungsgebers ergeben sich sowohl aus dem Darlehensverhältnis als auch aus dem Sicherungsvertrag und der zugrunde liegenden Zweckerklärung. Bei einer Sicherungsgrundschuld ist der schuldrechtliche Sicherungsvertrag der Rechtsgrund der dinglichen Grundschuldbestellung. Der Sicherungsvertrag begründet - auch ohne ausdrückliche Vereinbarung - kraft seiner Rechtsnatur zwischen den Vertragspartnern ein Treuhandverhältnis. Deshalb ist der Sicherungsnehmer (hier die Bank) als Treuhänder grundsätzlich verpflichtet, auch die Interessen des Treugebers zu wahren.

3. Im Bereich der Sicherheitenverwertung und der Zwangsvollstreckung gelten für eine Bank oder Sparkasse das Verbot einer übermäßigen Schädigung des Vertragspartners sowie das Verbot rücksichtslosen Vorgehens. Ein rücksichtsloses Vorgehen kann das Bemühen um einen freihändigen Verkauf zunichte machen und eine Schadensersatzpflicht der handelnden Bank auslösen.

 

Normenkette

BGB §§ 280, 488, § 488 ff.; ZPO §§ 114, § 114 ff., § 127 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Flensburg (Beschluss vom 14.10.2010)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 12.11.2010 werden der Prozesskostenhilfe versagende Beschluss der 2. Zivilkammer des LG Flensburg vom 14.10.2010 sowie der Nichtabhilfebeschluss vom 4.2.2011 geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragstellerin wird auf ihren Antrag vom 14.5.2010 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung u...

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