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Schleswig-Holsteinisches OLG Beschluss vom 21.01.2015 - 12 UF 69/14

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Verfahrensgang

AG Schleswig (Beschluss vom 17.03.2014; Aktenzeichen 93 F 245/13)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 20.04.2016; Aktenzeichen XII ZB 45/15)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Schleswig vom 17.3.2014 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die durch ihre Beschwerde entstandenen Kosten zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 4.175 EUR.

 

Gründe

I. Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute; aus ihrer Ehe sind die drei Kinder Marie Luise, geb. am 20.12.2000, Nina Pauline, geb. am 8.6.2003, sowie Rike Christine, geb. am 16.3.2005, hervorgegangen. Die Kinder leben wöchentlich wechselnd in den Haushalten der Beteiligten, die sich gleichgewichtig die Erziehungs- und Versorgungsaufgaben teilen und sich einig sind, dass ein paritätisches Wechselmodell vorliegt. Keiner der Beteiligten zahlt Kindesunterhalt an den jeweils anderen.

Die Antragsgegnerin, die im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, bezieht für alle drei Kinder das Kindergeld i.H.v. monatlich 184 EUR, 184 EUR und 190 EUR, zusammen 558 EUR.

Der Antragsteller, der die Antragsgegnerin entsprechend mit Schreiben vom 11.4.2013 aufgefordert hat, begehrt die Weiterleitung des hälftigen Kindergeldes durch die Antragsgegnerin an sich.

Der Antragsteller hat erstinstanzlich beantragt,

1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, an ihn 1.116 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 6.12.2013 zu zahlen,

2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, an ihn ab August 2013 jeweils das hälftige Kindergeld für die Kinder Marie Luise E., geb. am 20.12.2000, i.H.v. 92 EUR, für Nina Pauline E., geb. am 8.6.2003, i.H.v. 92 EUR und für Rike Christine E., geb. am 16.3.2005, i.H.v. 95 EUR zu zahlen.

Die Antragsgegnerin hat erstinstanzlich beantragt, die An...

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