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Schleswig-Holsteinisches OLG Beschluss vom 20.05.2014 - 11 U 55/14

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Verfahrensgang

LG Kiel (Urteil vom 07.03.2014; Aktenzeichen 5 O 79/13)

 

Tenor

1. Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des LG Kiel vom 7.3.2014 wird zurückgewiesen.

2. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des LG Kiel vom 7.3.2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug wird auf 22.282,99 EUR festgesetzt.

 

Gründe

1. Der Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten ist zulässig, aber unbegründet.

Durch Urteil vom 7.3.2014 wurde der Beklagte verurteilt, an die Kläger zur gesamten Hand 22.282,99 EUR zu zahlen. Nach Auffassung des LG steht den Klägern als Rechtsnachfolger des Verstorbenen ein Anspruch auf Rückzahlung des vom Beklagten eingenommenen Honorars aus ungerechtfertigter Bereicherung zu. Das Urteil wurde dem Beklagten am 13.3.2014 zugestellt (75 GA). Am 14.4.2014 ging beim LG Kiel eine Berufung des Beklagten ein (80 GA). Mit Verfügung vom 15.4.2014 wurde dem Beklagten mitgeteilt, dass die Berufung beim Berufungsgericht einzulegen ist. Gleichzeitig wurden die Akten dem OLG Schleswig übersandt (79 GA Rückseite). Unter dem 28.4.2014 beantragte der Beklagte Wiedereinsetzung in der vorigen Stand (86 GA).

Der Beklagte vertritt die Auffassung, die Frist zur Einlegung der Berufung sei von ihm nicht schuldhaft versäumt worden, da eine Rechtsmittelbelehrung in der angegriffenen Entscheidung nicht enthalten gewesen sei. Er habe sich versehentlich an den Regeln für die Berufseinlegung in Strafsachen orientiert, da dies seine fast ausschließliche Tätigkeit darstelle. § 232 S. 2 ZPO verstoße gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs gem. § 103 GG und verletze den Berufungsführer somit in seiner all...

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