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Schleswig-Holsteinisches OLG Beschluss vom 17.08.2012 - 3 Wx 137/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erbschein. Testierfähigkeit. Gerichtskostenverteilung im Erbscheinverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Ist im Erbscheinverfahren aufgrund der Einwendungen eines Beteiligten ein Gutachten zur Testierfähigkeit einzuholen, muss im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über die Verteilung der Gerichtskosten berücksichtigt werden, wenn die letztlich erfolglosen Einwendungen jedenfalls nicht substanzlos waren. Die Kosten dürfen dem Antragsteller nicht deshalb allein auferlegt werden, weil er die Vorteile des Erbscheins genießt. Anhaltspunkte für die Kostenverteilung in einem solchen Fall können der Wertung des Gesetzgebers in dem Regelbeispiel des § 81 Abs. 2 Nr. 3 FamFG entnommen werden.

 

Normenkette

FamFG § 81

 

Verfahrensgang

AG Lübeck (Entscheidung vom 14.11.2011; Aktenzeichen 5 VI 313/10)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Lübeck vom 14. November 2011 in der Kostenentscheidung hinsichtlich der Gerichtskosten dahin geändert, dass diese zu je 1/2 dem Beteiligten zu 1. und dem Beteiligten zu 3. auferlegt werden.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Beteiligte zu 1. und 3. je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 2.459,85 €.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Söhne der am 2. Oktober 2009 verstorbenen ... (Erblasserin).

Die Erblasserin errichtete mit ihrem Ehemann, dem Vater der Beteiligten, am 17. Januar 1968 ein handschriftliches gemeinschaftliches Testament. Es hat seinem wesentlichen Inhalt nach auszugsweise folgenden Inhalt:

"Wir... setzen uns hiermit gegenseitig zu alleinigen Erben ein. Nach dem Tode des Überlebenden soll dessen Nachlass zu gleichen Teilen auf unsere dann noch lebenden Kinde...

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Gesetz über das Verfahren i... / § 81 Grundsatz der Kostenpflicht
Gesetz über das Verfahren i... / § 81 Grundsatz der Kostenpflicht

  (1) 1Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. 2Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. 3In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.  (2) ...

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