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Schleswig-Holsteinisches OLG Beschluss vom 16.12.2014 - 9 W 182/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel des Streithelfers im Kostenfestsetzungsverfahren

 

Normenkette

ZPO §§ 66, 104; RVG-VV Nr. 3202

 

Verfahrensgang

LG Lübeck (Beschluss vom 07.08.2014; Aktenzeichen 6 O 231/12)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Streithelferin der Beklagten vom 21.10.2014 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 6. Zivilkammer des LG Lübeck vom 7.8.2014, durch den die von dem Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten des Berufungsrechtszuges auf 2.069,65 EUR nebst Zinsen festgesetzt worden sind, aufgehoben.

Das LG hat erneut über den Kostenfestsetzungsantrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers hinsichtlich der Kosten des Berufungsrechtszuges zu entscheiden.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

 

Gründe

I. Der Kläger nahm den Beklagten aus einem Garantievertrag in Anspruch, den er anlässlich eines Kaufvertrages über ein Kraftfahrzeug geschlossen hatte. Der Beklagte verkündete dem Garantieversicherer M. den Streit; dieser trat dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten bei. Mit Urteil vom 11.10.2013 gab die Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des LG Lübeck der Klage teilweise statt. Die hiergegen durch die Streithelferin des Beklagten eingelegte Berufung wies der 17. Zivilsenat des OLG Schleswig gem. § 522 Abs. 2 ZPO wegen fehlender Erfolgsaussicht zurück. Die Kosten des Berufungsverfahrens erlegte er der Beklagten auf; die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin waren von dieser zu tragen.

Mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7.8.2014 setzte die Rechtspflegerin die von dem Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten des Berufungsrechtszuges auf 2.069,65 EUR nebst Zinsen fest. Dem lag der Kostenfestsetzungsantrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 21.7.2014 zugrunde, der...

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