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Schleswig-Holsteinisches OLG Beschluss vom 16.10.2014 - 3 Wx 104/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Geschäftswert für die Beschwerde im Erbscheinverfahren

 

Normenkette

GNotKG § 40 Abs. 1-2, § 61

 

Tenor

Die Gegenvorstellung der Beteiligten zu 3. gegen die Festsetzung des Geschäftswerts in dem Beschluss des Senats vom 27.8.2014 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Der Antrag der Beteiligten zu 3. vom 11.9.2014 wird als Gegenvorstellung ausgelegt. Eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswerts in dem Beschluss des Senats vom 27.8.2014 ist gem. § 83 Abs. 1 GNotKG i.V.m. § 81 Abs. 3 Satz 3 GNotKG nicht zulässig.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens ist gem. §§ 61 Abs. 1 u. 2, 40 Abs. 1 GNotKG zu Recht i.H.v. 1.375.000 EUR festgesetzt worden. Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert gem. § 61 Abs. 1 und 2 GNotKG nach den Anträgen des Rechtsmittelführers, begrenzt durch den Geschäftswert des ersten Rechtszugs. Mit ihrer Beschwerde hat sich die Beteiligte zu 3. gegen den auf den Erbscheinantrag der Beteiligten zu 1. ergangenen Beschluss des AG vom 19.8.2013 gewendet, wonach die zur Erteilung des Erbscheins für die Beteiligte zu 1. als Alleinerbin erforderlichen Tatsachen für festgestellt geachtet worden sind. Damit ist für den Geschäftswert auch des Beschwerdeverfahrens die spezielle Regelung betreffend Verfahren zur Erteilung eines Erbscheins in § 40 Abs. 1 GNotKG heranzuziehen, wonach maßgeblich der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls ist, von dem nur die vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten abgezogen werden. Anders als nach der früheren Regelung in der KostO können mithin Bestattungskosten, Pflichtteile und auch Vermächtnisse nicht mehr abgezogen werden, weil es sich dabei nämlich nicht um Erblasserschulden - also vom Erblasser noch zu Lebzeiten begründete Verbindlichkeiten - handelt (OLG Köln FGPrax 2014, 180;...

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