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Schleswig-Holsteinisches OLG Beschluss vom 15.02.2010 - 15 UF 160/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Klauselerteilung im vereinfachten Unterhaltsverfahren

Leitsatz (amtlich)

Keine Klauselerteilung bei Titel im vereinfachten Unterhaltsverfahren für zukünftig fällig werdenden Unterhalt (Änderung der Senatsrechtsprechung ggü. Beschluss vom 21.5.2007 - 15 WF 136/07, SchlHA 2008, 125 f. = OLGReport Schleswig 2008, 242 f.).

Normenkette

RPflG § 11; UhVorschG § 7; ZPO § 724; ZPO § 726; ZPO § 794; ZPO § 795

Verfahrensgang

AG Neumünster (Beschluss vom 10.02.2009; Aktenzeichen 42 FH 56/08)

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers vom 24.2.2009 gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin des AG - Familiengericht - Neumünster zur vollstreckbaren Ausfertigung in dem Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des AG - Familiengericht - Neumünster vom 10.2.2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

Der Antragsgegner ist Vater des am 26.1.2007 geborenen Kindes T. Die Eltern leben getrennt. T lebt im mütterlichen Haushalt.

Der Antragsteller erbringt seit dem 7.7.2007 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für T.

Am 9.12.2008 hat der Antragsteller bei dem AG - Familiengericht - Neumünster Festsetzung der übergegangenen Unterhaltsansprüche im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger beantragt, und zwar für den Zeitraum Oktober 2008 bis Dezember 2008 in Höhe eines Unterhaltsrückstandes von 375 EUR und beginnend ab 1.1.2009 in Höhe des jeweiligen monatlichen Mindestunterhalts der maßgeblichen Altersstufe abzgl. des vollen Kindergeldes. In dem Antrag vom 9.12.2008 heißt es: "... und zwar höchstens für insgesamt 72 Monate, längstens bis zum 25.1.2019 (Vollendung des 12. Lebensjahres) unter der Voraussetzung, dass weiterhin Leistungen nach dem UVG erbracht werden."

Der Antragsgegner hat gegen den Festset...

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