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Schleswig-Holsteinisches OLG Beschluss vom 14.06.2013 - 12 UF 62/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Artgleichheit der Anrechte

 

Normenkette

VersAusglG §§ 5, 16 Abs. 2, § 18 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Schleswig (Beschluss vom 10.04.2013)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 08.01.2014; Aktenzeichen XII ZB 366/13)

 

Tenor

Die Beschwerde der Wehrbereichsverwaltung Nord gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Schleswig vom 10.4.2013 wird zurückgewiesen.

Die Wehrbereichsverwaltung Nord trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 1.336,80 EUR.

 

Gründe

1. Das Familiengericht hat mit dem nur zum Versorgungsausgleich angegriffenen Beschluss die am 2.10.2008 geschlossene Ehe der Antragstellerin mit dem Antragsgegner geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt, bezogen auf eine Ehezeit i.S.d. § 3 Abs. 1 VersAusglG vom 1.10.2008 bis zum 31.10.2011 (Zustellung der Antragsschrift erfolgte am 26.11.2011). Die Antragstellerin hat in der Ehezeit lediglich Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, deren Ausgleichswert nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Nord vom 20.11.2012 1,5056 Entgeltpunkte beträgt, denen ein korrespondierender Kapitalwert von 9.068,73 EUR entspricht. Der Antragsgegner hat in der Ehezeit nur Anwartschaften aus seinem Dienstverhältnis als Zeitsoldat erlangt. Auf der Grundlage der Diensteinkommensbescheinigung der Wehrbereichsverwaltung Nord vom 24.4.2012 hat die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg in ihrer Auskunft vom 7.2.2013 einen Ausgleichswert von 1,3791 Entgeltpunkten errechnet, denen ein Kapitalwert von 8.306,78 EUR korrespondiert.

Das Familiengericht hat festgestellt, dass ein Ausgleich der genannten Anrechte nicht stattfinde, weil die Differenz der Kapitalwerte von 761,95 EUR nicht den Grenzwert d...

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