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Schleswig-Holsteinisches OLG Beschluss vom 12.05.2006 - 10 UF 243/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluss des Versorgungsausgleichs durch notariellen Vertrag. Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Versorgungsausgleich ist als gleichberechtigte Teilnahme beider Ehegatten am Versorgungsvermögen einer ehevertraglichen Regelung grundsätzlich zugänglich.

2. Der Versorgungsausgleich ist als vorweggenommener Altersunterhalt zu verstehen. Vereinbarungen hierüber müssen deshalb nach denselben Kriterien geprüft werden wie ein vollständiger oder teilweiser Unterhaltsverzicht.

 

Normenkette

BGB §§ 1587o, 1587c, 138, 242

 

Verfahrensgang

AG Mölln (Beschluss vom 13.12.2005; Aktenzeichen 1 F 28/05)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 22.10.2008; Aktenzeichen XII ZB 110/06)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG - FamG - Mölln vom 13.12.2005 wird aus den zutreffenden Gründen des amtsgerichtlichen Beschlusses zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Geschäftswert wird auf 2.000 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt die Durchführung des Versorgungsausgleiches, nachdem die von den Parteien am 24.8.1985 in Schwerin geschlossene Ehe durch Urteil des AG Mölln vom 22.9.2000 geschieden wurde.

Der Scheidungsantrag war der Antragstellerin am 5.4.2000 zugestellt worden. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens wurde die Folgesache Versorgungsausgleich erstinstanzlich nicht weiter betrieben, weil die Parteien mit notariellem Vertrag vom 17.8.1996 den Versorgungsausgleich ausgeschlossen hatten. Die gegen die im Verbundurteil enthaltene "Entscheidung zum Versorgungsausgleich" eingelegte Beschwerde wurde vom Senat durch Beschluss vom 8.1.2002 (10 UF 203/2000) als unzulässig verworfen, da der Ausspruch: "Der Versorgungsausgleich findet ...

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