Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Schleswig-Holsteinisches OLG Beschluss vom 08.11.2010 - 3 Wx 123/10

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenentscheidung nach Antragsrücknahme im FamFG-Verfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Dem Antragsteller können nach Antragsrücknahme im Rahmen der Billigkeitsentscheidung gem. §§ 83 Abs. 2, 81 Abs. 1 S. 1 FamFG auch dann neben den Gerichtskosten die Kosten des Gegners auferlegt werden, wenn er selbst zwar die Aussichtslosigkeit seines Antrages noch nicht unbedingt i.S.v. § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG erkennen musste, sich dieser Antrag aber nach sorgfältiger Prüfung als von vornherein eindeutig aussichtslos erweist.

 

Normenkette

FamFG § 81 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 83 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Schwarzenbek (Beschluss vom 22.09.2010)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - Nachlassgericht - Schwarzenbek vom 22.9.2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 924,40 EUR.

 

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Dabei geht der Senat davon aus, dass die Antragstellerin in der Beschwerde die Kostenentscheidung des AG insoweit angreifen will, als darin nicht von einer gegenseitigen Kostenaufhebung ausgegangen wird. Gegenseitige Kostenaufhebung hatte sie mit Schriftsatz vom 17.9.2010 als die billigerweise zu treffende Kostenentscheidung bezeichnet.

Bei einer Antragsrücknahme sieht § 83 Abs. 2 FamFG eine Kostenentscheidung entsprechend § 81 FamFG vor. Dieser Vorschrift zufolge wiederum sind die Kosten des Verfahrens, zu denen Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten zählen (§ 80 FamFG), nach billigem Ermessen zu verteilen. Besondere, im Einzelnen aufgelistete Gründe, sollen dabei regelmäßig zu einer Kostenlast nur eines der Beteiligten führen. Damit geht § 81 FamFG über den früheren § 13a FGG in zweierlei Hinsicht hinaus. Einmal sind nun auch die Gerichtskosten in die Billigkeitsentscheidung einzubeziehen; § 13a FGG betraf nur die außergerichtlichen Kosten. Zum Anderen ist Ausgangspunkt der Billigkeitsentscheidung nicht mehr die Grundregel, dass jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat. § 13a FGG sah dem Wortlaut nach die Anordnung einer Kostenerstattung nur als Ausnahme vorsah, "wenn dies der Billigkeit entspricht". In dieser Weise wurde die Vorschrift in ständiger Rechtsprechung auch ausgelegt. Der Gesetzesfassung des § 81 FamFG ist ein Regel-Ausnahme-Verhältnis dieser Art nicht mehr zu entnehmen. Die Anordnung einer Kostenerstattung stellt sich vielmehr als Ergebnis einer stets vorzunehmenden Billigkeitserwägung dar (Schindler in MünchKomm/ZPO. Bd. 4. FamFG, 3. Aufl. 2010, § 81 Rz. 7; Zimmermann, Das neue FamFG, 2009, Rz. 223). Im Abs. 2 des § 81 FamFG werden Tatbestände aufgelistet, bei denen eine einseitige Kostenentscheidung regelmäßig der Billigkeit entspricht. Die Auflistung ist jedoch nicht als abschließend zu verstehen (Schindler, a.a.O., Rz. 14; Zimmermann, a.a.O., Rz. 227).

Mit der Regelung der Kostenverteilung auf der Grundlage einer Billigkeitsentscheidung hat sich der Gesetzgeber bewusst dagegen entschieden, ausschließlich das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen zum Maßstab der Kostenverteilung zu machen. Ausdrücklich heißt es deshalb in der Begründung zum Regierungsentwurf, dass allein die Rücknahme eines Antrages die Auferlegung der Kosten nicht rechtfertige. An der Grundentscheidung der Kostenentscheidung nach Billigkeit hat die Bundesregierung gegen entsprechende Kritik des Bundesrats im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich festgehalten (zum Vorgehenden s. die Gesetzesmaterialien in: Meyer-Seitz/Frantzioch/Ziegler, Die FGG-Reform, 2009, S. 160 - 163). Dementsprechend geht die ganz überwiegende Kommentarliteratur wie bisher davon aus, dass allein die Antragsrücknahme nicht notwendig zu einer Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers führt, wenn nicht noch weitere Umstände hinzukommen (Schindler, a.a.O., § 83 Rz. 27; Müther in Bork/Jacoby/Schwab-Müther, FamFG, 2009, § 83 Rz. 6; Bumiller/Harders, Freiwillige Gerichtsbarkeit. FamFG, 2009, § 81 Rz. 12; Musielak/Borth, Familiengerichtliches Verfahren, 2009, § 81 Rz. 5; Feskorn in Prütting/Helms, FamFG, 2009, § 83 Rz. 5; Herget in Zöller, ZPO, § 83 FamFG Rz. 6; a.A. Zimmermann in Keidel, FamFG, 16. Aufl. 2009, § 84 Rz. 19).

Insofern beanstandet die Antragstellerin zu Recht, dass die angefochtene Entscheidung nicht erkennen lässt, ob ihr die gebotene Ermessensausübung zugrunde liegt. Das ist im Ergebnis aber deshalb unschädlich, weil die Kostenentscheidung auch nach Abwägung aller Umstände billigerweise zum Nachteil der Antragstellerin ausfallen muss. Zusätzlich zur Antragsrücknahme ist nämlich als weiterer zu ihren Lasten zu berücksichtigender Umstand zu sehen, dass ihr Antrag von vornherein aussichtslos war. Eine bereits bei Verfahrenseinleitung erkennbare Aussichtslosigkeit stellt nach § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG einen der Regelfälle dar, in denen regelmäßig eine Kostenentscheidung zu Lasten des betreffenden Beteiligten zu ergehen hat. Ob die Aussichtslosigkeit des von der Antrags...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4 Wie groß sind die Grenzabstände?
    1.879
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht
    221
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    204
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.6 Niedersachsen
    134
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.1 Baden-Württemberg
    113
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.12 Schleswig-Holstein
    104
  • Geh- und Fahrrecht
    90
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht / 1 Lagerung von Müll/Abfall auf dem Nachbargrundstück
    73
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.8 Rheinland-Pfalz
    66
  • Wärmepumpen / 6.2 Absetzbare Kosten bei der Einkommenssteuer für Gebäudesanierung
    63
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken
    53
  • Gerüche aus der Nachbarschaft / 2.7 Rauchen auf dem Balkon
    49
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.5 Hessen
    44
  • Gebäudeeinsturz und herabfallende Gebäudeteile (Verkehrssicherung)
    42
  • Mietrecht (ZertVerwV) / 3.2 Kündigung aus wichtigem Grund
    38
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.13 Thüringen
    36
  • Schlichtungsverfahren bei Nachbarstreitigkeiten
    36
  • Betretungsrechte im Nachbarrecht
    35
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 5 Messen der Grenzabstände
    31
  • Verkehrssicherungspflichten des Grundstückseigentümers / 1.5 Geschützter Personenkreis
    29
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
OLG-Entscheidung: Erben tragen nicht die Kosten für postmortale Vaterschaftsfeststellung
Wissenschaftler im Labor
Bild: Haufe Online Redaktion

Verwandte und Erben des mutmaßlichen Vaters eines nichtehelichen Kindes sind an dem Verfahren über eine postmortale Vaterschaftsfeststellung nicht zu beteiligen. Daher können ihnen auch nicht die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.


Haufe Shop: Trainingsbuch für die zertifizierte WEG-Verwaltung
Trainingsbuch für die zertifizierte WEG-Verwaltung
Bild: Haufe Shop

Dieses Buch unterstützt Sie optimal bei der Vorbereitung zur Prüfung bei der IHK und bei den komplexen Aufgaben in der WEG-Verwaltung. Es enthält über 500 Fragen mit zahlreichen Lösungsmöglichkeiten zu allen relevanten Rechtsgebieten in Form eines Multiple-Choice-Tests, wie sie zumeist bei den schriftlichen Prüfungen verwendet werden.


Schleswig-Holsteinisches OLG 3 Wx 137/11
Schleswig-Holsteinisches OLG 3 Wx 137/11

  Entscheidungsstichwort (Thema) Erbschein. Testierfähigkeit. Gerichtskostenverteilung im Erbscheinverfahren  Leitsatz (amtlich) Ist im Erbscheinverfahren aufgrund der Einwendungen eines Beteiligten ein Gutachten zur Testierfähigkeit einzuholen, muss im ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren