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Schleswig-Holsteinisches OLG Beschluss vom 04.10.2010 - 10 UF 78/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zeitliche Begrenzung des Unterhalts

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei der Prüfung der Befristung bzw. Begrenzung nach § 1578b BGB sind die unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen, die dann zu einem Gesamtunterhalt führen, zunächst gesondert zu betrachten. Danach ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen.

2. Im Rahmen der Prüfung des § 1578b BGB zu berücksichtigende Versorgungsnachteile des Unterhaltsberechtigten können durch die Zahlung von Altersvorsorgeunterhalt und die Übertragung von Wohnungseigentum kompensiert werden.

3. Zunächst vorhandene ehebedingte Nachteile können durch eine nachfolgende Erkrankung des Unterhaltsberechtigten ihrer Auswirkungen verlieren. Der weggefallene ehebedingte Nachteil ist dann als ein Faktor im Rahmen der Billigkeitsabwägung zur Bestimmung des Maßes der nachehelichen Solidarität zu berücksichtigen.

 

Normenkette

BGB §§ 1572, 1573 Abs. 2, § 1578b

 

Tenor

Der Antragsgegnerin wird die beantragte Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren versagt.

 

Gründe

Soweit die Antragsgegnerin mit ihrer Berufung nachehelichen Unterhalt über den 31.12.2016 hinaus begehrt, hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg.

Die vom Familiengericht vorgenommene Befristung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin bis zum 31.12.2016 nicht zu beanstanden.

Das Verfahren wurde vor dem 1.9.2009 eingeleitet, so dass das bis dahin geltende Recht Anwendung findet, Art. 111 FGG-RG.

Der Antragsgegnerin steht gegen den Antragsteller ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gem. §§ 1572 Nr. 1 BGB, 1573 Abs. 2 BGB zu. Denn im vorliegenden Fall ist die Antragsgegnerin als Unterhaltsberechtigte nur teilweise an einer Erwerbstätigkeit gehindert. Der Unterhaltsanspruch ergibt sich somit aufgrund des durch die Erwerbshinderung verursachten...

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