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Schleswig-Holsteinisches OLG Beschluss vom 04.05.2011 - 12 UF 83/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Hinzuziehung des Nichtsorgeberechtigten im Verfahren nach § 1666 BGB

 

Normenkette

FamFG § 7 Abs. 2 Nr. 1; BGB §§ 1666, 1680 Abs. 2 S. 2, Abs. 3

 

Verfahrensgang

AG Ahrensburg (Beschluss vom 22.03.2011)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Ahrensburg vom 22.3.2011 geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Kindesvater wird zum Verfahren hinzugezogen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Dem Kindesvater wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von RechtsanwalT. in Hamburg bewilligt.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die Eltern des betroffenen Kindes X., geb ... 1998, das bei der Kindesmutter lebt. Die Kindeseltern waren nie verheiratet; eine gemeinsame Sorgeerklärung wurde nicht abgegeben.

Nachdem jahrelang kein bzw. nur ganz unregelmäßiger Kontakt zwischen X und dem Kindesvater stattgefunden hatte, beantragte der Kindesvater in den vorangegangenen Verfahren 20 F 186/09 und 20 F 245/10 vor dem Familiengericht Ahrensburg die Einräumung eines Umgangsrechtes. Nach Einholung von Sachverständigengutachten einigten die Kindeseltern sich aufgrund der darin ausgesprochenen Empfehlung dahingehend, dass vor Durchführung eines Umganges des Kindesvaters mit X für diesen zunächst eine kindertherapeutische Maßnahme und zwischen den Eltern zur Verbesserung ihres Verhältnisses eine Beratung durchgeführt werden sollte.

Da im Laufe des Verfahrens Auffälligkeiten bei X festgestellt worden waren, leitete das Familiengericht zudem von Amts wegen ein Verfahren nach § 1666 BGB zur Überprüfun...

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