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Schleswig-Holsteinisches OLG Beschluss vom 04.01.2012 - 2 W 186/11

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Leitsatz (amtlich)

1. Wenn das Grundbuch nach dem Tod eines Gesellschafters einer als Eigentümerin eingetragenen GbR berichtigt werden soll, muss das Grundbuchamt in jedem Fall Feststellungen darüber treffen, wer hinsichtlich des Gesellschaftsanteils Rechtsnachfolger des Verstorbenen geworden ist.

2. Auch wenn die Grundbuchberichtigung auf Bewilligung der Betroffenen (§ 19 GBO) erfolgen soll, sind diese Feststellungen zu treffen, weil zu überprüfen ist, ob alle erforderlichen Bewilligungen vorliegen.

3. Dies gilt gleichermaßen, wenn das Grundstück - unter den ggf. zu prüfenden Voraussetzungen des § 40 GBO - ohne vorherige Grundbuchberichtigung an einen Dritten übertragen werden soll.

4. Wenn der Gesellschaftsvertrag nicht in der Form des § 29 GBO vor-liegt, genügt zur Überprüfung der Bewilligungsberechtigung auch die Vorlage eines Gesellschaftsvertrages in einfacher Schriftform; wenn der Gesellschaftsvertrag lediglich mündlich abgeschlossen worden ist, haben die verbliebenen Gesellschafter und alle Erben des Verstorbenen übereinstimmende Erklärungen über den Inhalt des mündlich geschlossenen Vertrages in der Form des § 29 GBO abzugeben.

5. Das Grundbuchamt kann je nach Lage des Einzelfalls auch verlangen, dass die Richtigkeit der Angaben der verbliebenen Gesellschafter und der Erben an Eides Statt zu versichern ist.

 

Normenkette

BGB § 727; GBO §§ 19, 22, 29, 40

 

Verfahrensgang

AG Elmshorn (Verfügung vom 24.11.2011)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten vom 6.12.2011 gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts des AG Elmshorn vom 24.11.2011 wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die als Grundstückseigentümerin eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestand ursprünglich aus der Beteiligten zu 1. (A. W.) und...

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