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Schleswig-Holsteinisches OLG Beschluss vom 01.08.2012 - 8 UFH 11/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Freiheitsentziehende Unterbringung. örtliche Zuständigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Erachtet die zuständige Behörde die Gefahrenabwehr als so dringlich, dass sie die sofortige Unterbringung eines Minderjährigen nach dem PsychKG in einer auswärtigen Einrichtung vornimmt, wird nach § 313 Abs. 3 S. 2 FamFG die örtliche Zuständigkeit desjenigen Gerichts begründet, in dessen Bezirk diese Einrichtung liegt. Dieser Konsequenz kann die Behörde nicht ihrerseits entgegenwirken, indem sie im zeitlichen Zusammenhang mit der Sofortunterbringung den Antrag auf richterliche Anordnung der geschlossenen Unterbringung gleichwohl bei dem Amtsgericht einreicht, in dessen Bezirk i.S.d. § 313 Abs. 3 S. 1 FamFG die Gefahrensituation hervorgetreten ist. Entsprechend der allgemeinen Vorschrift des § 2 Abs. 1 FamFG ist für die Begründung der örtlichen Zuständigkeit vielmehr auf die Verhältnisse zu dem Zeitpunkt abzustellen, in dem das Gericht mit der Sache befasst wird.

 

Orientierungssatz

Örtliche Zuständigkeit bei Unterbringung eines Minderjährigen nach PsychKG

 

Normenkette

FamFG §§ 2, 312-313

 

Verfahrensgang

AG Schleswig (Aktenzeichen 92 F 179/12)

 

Tenor

Zuständig ist das Amtsgericht - Familiengericht - Schleswig.

 

Gründe

Das zuständige Familiengericht ist in einem Verfahren zu bestimmen, das die freiheitsentziehende Unterbringung eines Minderjährigen nach dem Gesetz für psychisch Kranke (PsychKG) betrifft.

I.

Die Beteiligte zu 1. hat als Kreisgesundheitsbehörde am 19. Mai 2012, einem Samstag, beim Amtsgericht Schleswig um 1:45 Uhr per FAX einen Antrag auf Anordnung der freiheitsentziehenden Unterbringung des betroffenen siebzehnjährigen Jugendlichen nach dem schleswig-holsteinischen Gesetz zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen (PsychKG) gestellt. Der Jugendliche...

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