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Schleswig-Holsteinisches LSG Urteil vom 29.06.2011 - L 9 SO 31/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Eingliederungshilfe. stationäre Unterbringung. Einkommenseinsatz in angemessenem Umfang gem § 82 Abs. 4 S. 2 SGB 12 aF. Freilassung des angemessenen Barbetrags zur persönlichen Verfügung. keine Erhöhung des Mindestbetrags aufgrund der Geltendmachung von Kosten für nicht verschreibungspflichtige Medikamente

 

Orientierungssatz

1. Die Heranziehung von Einkommen nach § 82 Abs 4 S 2 SGB 12 aF soll "in angemessenem Umfang" erfolgen. Als Anhaltspunkt für die Angemessenheit kann dienen, dass in Dauerunterbringungsfällen bei alleinstehenden Leistungsempfängern meist die Gewährung des ohnehin als Leistung der Sozialhilfe zu erbringenden Barbetrags iS des § 35 Abs 2 SGB 12 aF ausreicht, um die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens zu befriedigen, so dass eine zusätzliche Freilassung von Einkommensteilen nicht notwendig ist.

2. Geltend gemachte Kosten für nicht verschreibungspflichtige Medikamente rechtfertigen nicht die Gewährung eines höheren Barbetrags iS des § 35 Abs 2 S 2 SGB 12 aF als des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestbetrags.

 

Normenkette

SGB XII § 82 Abs. 4 S. 2 Fassung: 2005-03-21, § 35 Abs. 2 S. 2 Fassung: 2003-12-27, § 19 Abs. 1 S. 1 Fassung: 2003.-12-27, § 42 S. 1 Nrn. 1-3

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 23.08.2013; Aktenzeichen B 8 SO 17/12 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schleswig vom 29. September 2010 wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die vollständige Anrechnung ihrer Erwerbsminderungsrente auf die Leistungen des Beklagten während einer stationären Betreuung und begehrt zudem einen höheren Barbetrag.

Die 1962 geborene K...

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SGB XII - Sozialhilfe / § 82 Begriff des Einkommens
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