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Schleswig-Holsteinisches LSG Urteil vom 26.04.2022 - L 7 R 178/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Großeltern. gemeinsamer Haushalt mit minderjähriger Kindesmutter

 

Orientierungssatz

1. Eine Zuordnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zu einem Großelternteil scheidet nicht schon deshalb aus, weil die entsprechende Zeit schon bestandskräftig bei der Kindesmutter als rentenrechtliche Zeit festgestellt wurde.

2. Ein Pflegekindschaftsverhältnis nach § 56 Abs 3 Nr 3 SGB 1 ist auch unter Verwandten grundsätzlich möglich. Ein solches ist ausnahmsweise auch bei Fortführung eines gemeinsamen Haushaltes mit der Kindesmutter anzunehmen, wenn nach der maßgeblichen gesetzlichen Regelung (hier: nach dem Recht der ehemaligen DDR) ein Erziehungsrecht der minderjährigen Kindesmutter nicht besteht und die überwiegende Erziehung durch den Pflegeelternteil erfolgt ist.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 08.12.2022; Aktenzeichen B 5 R 149/22 B)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 1. August 2019 aufgehoben und die Beklagte unter Abänderung ihres Rentenbescheides vom 25. Mai 2018 verurteilt, ihr ab 1. Mai 2018 eine höhere Altersrente für besonders langjährig Versicherte unter Berücksichtigung der Zeit vom 14. August 1988 bis 16. Juli 1991 als Zeit der Kindererziehung bzw. als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für das 1988 geborene Kind G neu zu gewähren.

2. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin auf eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für den Zeitraum 14. Au...

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