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Schleswig-Holsteinisches LSG Urteil vom 25.06.1999 - L 3 AL 92/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Besondere Förderung der Einstellung und Beschäftigung Schwerbehinderter. Arbeitsentgeltzuschuss. Rückzahlung. arbeitgeberseitige Kündigung in der Förderzeit. Widerruf der Bewilligung für die Vergangenheit. Vertrauensschutz. Ermessensreduzierung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Entscheidung über den zur Einstellung und Beschäftigung eines Schwerbehinderten gem § 33 Abs 2 SchwbG gewährten Zuschuß zum Arbeitsentgelt kann wegen Zweckverfehlung gem § 47 SGB 10 widerrufen werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis durch den Arbeitgeber vor Ablauf der Förderzeit gelöst wird.

2. Zur Abgrenzung der §§ 45, 47 und 48 SGB 10.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid. Er war Inhaber der Firma B-V. Aufgrund Anstellungsvertrages vom 15. Dezember 1994 trat mit Wirkung vom 1. April 1995 der ... 1940 geborene Arbeitnehmer M, der als Schwerbehinderter anerkannt ist, als Büroleiter in die Firma ein. Bereits am 1. Dezember 1994 hatte der Kläger insoweit einen Antrag auf Leistungen zur Förderung der Einstellung und Beschäftigung Schwerbehinderter gemäß § 33 Abs. 2 des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) gestellt. In dem Antragsformular hat der Kläger unter anderem folgende Erklärung unterschrieben:

"1. Die Hinweise für die Gewährung der beantragten Leistungen habe ich erhalten und deren Inhalt zur Kenntnis genommen.

...

3. Mir ist bekannt, daß ich dem Arbeitsamt unverzüglich alle Änderungen, gegenüber den Angaben in diesem Antrag, mitzuteilen habe."

Mit Bewilligungsbescheid vom 29. Juni 1995 entsprach die Beklagte dem gestellten Antrag und bewilligte der Firma B-V zur Einstellung und Beschäftigung des Schwerbehinderten nach § 33 Abs. 2 SchwbG aus Mitteln des Ausgleichsfonds ab 1. April 1995 für die Dauer von 5 Jahren einen Zuschuß z...

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