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Schleswig-Holsteinisches LSG Urteil vom 23.09.2003 - L 1 KR 97/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Beitragspflicht. Aufwandsentschädigung. Außendienstmitarbeiter. einmalig gezahltes Arbeitsentgelt

 

Orientierungssatz

1. Zur Beitragspflicht von Aufwandsentschädigungen für Mehraufwand von Mitarbeitern im Außendienst.

2. Zahlungen werden nicht dadurch zu Einmalzahlungen, dass sie in einem Betrag für mehrere Monate gewährt werden. Das Sozialversicherungsrecht folgt nicht dem Zuflussprinzip, das für die rechtliche Bewertung darauf abstellt, in welchem Zeitpunkt Zuwendungen gemacht worden sind.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 26.01.2005; Aktenzeichen B 12 KR 3/04 R)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte zu Recht Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Zeit vom 1. Juli 1992 bis zum 31. Dezember 1997 nachfordert.

Die Klägerin ist eine Herstellerin von Flurförderfahrzeugen. Sie gewährt ihren Kundendiensttechnikern pro Beschäftigungstag im Außendienst ein steuerfreies Tagegeld in Höhe von 10,00 DM. Daneben zahlt sie eine jährliche pauschal errechnete und besteuerte Aufwandsentschädigung in Höhe von 2.000,00 DM, zahlbar in zwei gleichen Beträgen im Januar und Juli eines Jahres. Für Tage der Abwesenheit wegen Urlaubs, Sonderurlaubs oder Krankheit werden hiervon Abzüge vorgenommen, für Tage, an denen die Kundendienstmitarbeiter keinen Außendienst verrichten, werden 1,07 DM je Stunde abgezogen.

Die Beklagte führte in der Zeit vom 14. Juli bis 25. Mai 1998 bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durch. Die Anhörung erfolgte mit Schreiben vom 17. Juli 1998. Die Klägerin nahm mit Schreiben vom 21. August 1998 unter Vorlage eines Gutachtens ihres Prozessbevollmächtigten Stellung. Mit Bescheid vom 21. Dezember 1998 forderte die Beklagte zunächst Gesamtsozialversicherungsbeiträge von der Klägerin in Höhe von ...

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