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Schleswig-Holsteinisches LSG Urteil vom 20.02.2018 - L 4 KA 8/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsärztliche Versorgung. Wirtschaftlichkeitsprüfung. Richtgrößenprüfung. Einzelfallprüfung. Unzulässigkeit doppelter Regressfestsetzungen wegen Arzneimittelverordnungen derselben Quartale

 

Orientierungssatz

Eine Regressfestsetzung einer gemeinsamen Prüfungsstelle der Vertragsärzte und Krankenkassen ist trotz gegebener Voraussetzungen für einen Regress wegen der Verordnungen von Arznei- und Heilmitteln als rechtswidrig anzusehen, wenn die Prüfungsstelle wegen der Arzneimittelverordnungen derselben Quartale Wirtschaftlichkeitsprüfungen in Form von Einzelprüfungen vorgenommen und dabei Regresse festgesetzt hat, die sich jedenfalls zum Teil mit einem Regress im Rahmen einer Richtgrößenprüfung überschneidet, ohne dass gewährleistet ist, dass der Vertragsarzt nicht wegen der doppelten Regressfestsetzung doppelt in Anspruch genommen wird.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 11.09.2019; Aktenzeichen B 6 KA 15/18 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 10. September 2014 und der Bescheid vom 19. Mai 2011 aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 849.039,72 € festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über einen Regress wegen der Arzneimittelverordnungen der Klägerin im Jahr 2007, den der Beklagte im Wege der Richtgrößenprüfung festgesetzt hatte.

Die Klägerin ist eine seit dem Quartal I/2007 bestehende überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft zweier Orthopäden. Ihr Mitglied Dr. Z... war von 2002 bis September 2007 im Rahmen einer Sonderbedarfszulassung für orthopädische Rheumatologie mit der Zusatzbezeichnung für Osteologie tätig, vor Gründung der Klägerin in einer Einzelpraxis.

Die Prüfungsstelle der Vertragsärzte und Krankenkassen in Sch...

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