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Schleswig-Holsteinisches LSG Urteil vom 17.06.2014 - L 4 KA 35/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kassenärztliche Vereinigung. Befugnis zur Korrektur zurückliegender Honorarbescheide. Ausschlussfrist. Verteilung des nach den Verhandlungen mit den Krankenkassen verbliebenen Defizits. pauschalierende Ermittlung der Rückforderungssumme. Sachlich-rechnerische Berichtigung. Neubewertung der psychotherapeutischen Leistungen durch den Bewertungsausschuss. Vertrauensschutz. Vorläufigkeit der Vergütung. Hinreichend konkreter Vorbehalt. Hemmung der Verjährung. Gesamtvergütung. Punktwertstützung

 

Orientierungssatz

1. Eine Kassenärztliche Vereinigung ist berechtigt, zurückliegende Honorarbescheide nachträglich zu korrigieren, wenn sich die maßgeblichen Verhältnisse für die Verteilung des Honorarvolumens, welches insgesamt für die Verteilung zur Verfügung stand aufgrund einer Nachvergütung für ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte und Psychotherapeuten ändern (vgl BSG vom 12.12.2001 - B 6 KA 3/01 R = BSGE 89, 90 = SozR 3-2500 § 82 Nr 3).

2. Unter Berücksichtigung des § 45 Abs 2 SGB 1 und der durch diese Regelung in Bezug genommenen Regelungen des BGB kann die Ausschlussfrist von vier Jahren für eine rückwirkende Minderung des vertragsärztlichen Honorars nicht ablaufen, bevor verbindlich feststeht, welche Gesamtvergütung eine Kassenärztliche Vereinigung verteilen kann (vgl BSG vom 24.4.2005 - B 6 KA 46/04 B; BSG vom 28.3.2007 - B 6 KA 22/06 R = BSGE 98, 169 = SozR 4-2500 § 85 Nr 35). Allerdings setzt die Hemmungswirkung die hinreichend deutliche Information der betroffenen Ärzte über die jeweilige Schwebelage voraus (vgl BSG vom 12.12.2012 - B 6 KA 35/12 R = SozR 4-2500 § 106a Nr 10).

3. Die Verteilung des nach den Verhandlungen mit den Krankenkassen verbliebenen Defizits lediglich auf die Fachärzte unter Nichtbelastung der Hausärzte ist nicht...

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