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Schleswig-Holsteinisches LSG Urteil vom 17.04.2023 - L 8 U 36/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sachverständigengutachten. Nachfragen bei Sachverständigen. Ablehnung: Erforderlichkeit. Richterliche Überzeugungsbildung

Leitsatz (redaktionell)

1. Das Gericht darf weitere Sachverständigengutachten oder Nachfragen bei Sachverständigen dann nicht ablehnen, wenn sich diese Nachfragen als notwendig erweisen, um das Gesamtergebnis des Verfahrens ausreichend und umfassend berücksichtigen zu können; es darf einem Gutachten in der Entscheidung nicht folgen, ohne sich mit den Gegengründen eines anderen Gutachtens nachprüfbar auseinanderzusetzen.

2. Dabei müssen in der Abwägung wohlerwogene und stichhaltige Gründe dargelegt werden; auch müssen aus dem Urteil die Gründe ersichtlich sein, die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind; dabei dürfen nicht Sachverständigengutachten oder andere Beweismittel, die für die Entscheidung wesentlich sind, in den Gründen übergangen werden.

Normenkette

SGG § 106; SGG § 109; SGG § 153 Abs. 2

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 13.11.2024; Aktenzeichen B 2 U 112/23 B)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 26. Mai 2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE).

Der 1954 geborene, mittlerweile als Schwerbehinderter anerkannte Kläger (Merkzeichen G, B und aG) mit einem Pflegegrad 2 war als Stahlbauschlosser tätig. Er verunfallte am 7. Dezember 1998, als er aus fünf Metern Höhe stürzte.

Der Durchgangsarzt Dr. S diagnostizierte am 7. Dezember 1998 eine Symphysensprengung, MC-V-Fraktur, multiple Prellungen und einen Verdacht auf einen LWK-Vorderkantenbruch.

Seit dem 1. März 2000...

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