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Schleswig-Holsteinisches LSG Urteil vom 15.09.2022 - L 1 R 141/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung -Leistungsminderung auf nicht absehbare Zeit. retrospektive Betrachtungsweise

 

Leitsatz (amtlich)

Nach § 43 Abs 2 S 2 SGB 6 muss die gesundheitliche Beeinträchtigung auf nicht absehbare Zeit vorliegen. Dabei ist von einem Zeitraum von mindestens sechs Monaten auszugehen. Dies ist bei der Entscheidung des Gerichts rückschauend für die Zeit seit Beginn der Leistungseinschränkung zu prüfen. Wird hierbei festgestellt, dass die Leistungsunfähigkeit länger als sechs Monate angedauert hat, so ist der Leistungsfall der Erwerbsminderung ab dem Beginn der Leistungsunfähigkeit eingetreten. Dies gilt unabhängig davon, ob seinerzeit Aussicht auf Behebung der Leistungsminderung bestanden hat (vgl BSG vom 23.3.1977 - 4 RJ 49/76 = SozR 2200 § 1247 Nr 16).

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 7. November 2017 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um eine Rente wegen Erwerbsminderung und dabei im Hinblick auf die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine solche Rente insbesondere um die Frage, wann der Leistungsfall der Erwerbsminderung bei der Klägerin eingetreten ist.

Die 1960 geborene Klägerin hat von 1979 bis 1981 den Beruf der Einzelhandelskauffrau erfolgreich erlernt und war anschließend bis Juli 1988 als Fachberaterin für Einbauküchen und von 1990 bis März 2007 als Auftragsdisponentin bei der D tätig. Anschließend war sie arbeitslos gemeldet und bezog versicherungspflichtiges Arbeitslosengeld bis Februar 2008. Danach weist ihr Versicherungsverlauf bis einschließlich August 2008 eine Lücke auf. Von Sep...

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