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Schleswig-Holsteinisches LSG Urteil vom 14.12.2016 - L 9 SO 57/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Eingliederungshilfe. Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung. Petö-Therapie. Abgrenzung zur medizinischen Rehabilitation

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Petö-Therapie kommt grundsätzlich als Leistung der Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff SGB XII in Betracht (vgl BSG vom 29.9.2009 - B 8 SO 19/08 R = SozR 4-3500 § 54 Nr 6).

2. Zur Abgrenzung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation kommt es entscheidend darauf an, welches konkrete Ziel mit der Leistung in erster Linie verfolgt wird, dh welcher Leistungszweck im Vordergrund steht (vgl BSG vom 31.3.1998 - B 1 KR 12/96 R = FEVS 49, 184 und vom 3.9.2003 - B 1 KR 34/01 R = SozR 4-2500 § 18 Nr 1 sowie BVerwG vom 18.10.2012 - 5 C 15/11 = BVerwGE 144, 364).

3. Eine Leistung ist nicht automatisch auch eine Leistung der sozialen Rehabilitation, wenn sie sich auch positiv auf den Schulbesuch und die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auswirkt.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 28.08.2018; Aktenzeichen B 8 SO 5/17 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 30. August 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu

erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Übernahme der Kosten für eine Petö-Therapie (drei Blöcke) im Jahre 2009 in Höhe von 6.262,80 Euro.

Der 1994 geborene Kläger leidet nach Frühgeburt an einer Tetraparese, einer Visusstörung und einer Sprachstörung. Im Jahre 2009 besuchte er die L.-N….-Schule, Förderzentrum für körperliche und motorische Entwicklung im Bildungszentrum M... Der Beklagte gewährte dem Kläger eine Schulbegleitung für 26 bzw. 27,5 Stunden in der Woche. Der Kläger bezog seinerzeit Leistungen der sozialen Pflegeversicherung (Pflegegeld) nach der Pflegestufe III. Ih...

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