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Schleswig-Holsteinisches LSG Urteil vom 12.07.2001 - L 5 LW 15/00 (veröffentlicht am 12.07.2001)

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rechtskräftig: nein

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Produktionsaufgabenrente;. Pachtvertrag;. Eigentumsübertragung;. auflösende Bedingung;. Strukturverbesserung. Flächenabgabe;. Schuldentilgung;. Stichtag 31.12.96

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Flächenabgabe zum Stichtag des 31.12.96 liegt nicht vor, wenn die vertraglich vereinbarte Besitzübergabe zum 1. Mai 1997 stattfindet.

2. Eine Flächenabgabe durch Verpachtung auf neun Jahre liegt nicht vor, wenn nach dem Pachtvertrag eine vorzeitige Auflösung bei Eintritt bestimmter Bedingungen vorgesehen ist.

 

Normenkette

FELEG §§ 1, 3, 20; ALG § 21 Abs. 1-2

 

Beteiligte

Schleswig-Holsteinische Landwirtschaftliche Alterskasse

 

Verfahrensgang

SG Kiel (Entscheidung vom 13.09.2000; Aktenzeichen S 4 LW 14/98)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 13. September 2000 aufgehoben.

Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um Produktionsaufgabenrente nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG).

Der am 20. November 1939 geborene Kläger war Landwirt und Eigentümer u. a. der Flurstücke 21/1 und 25 der Flur 2 der Gemarkung B.. Am 19. Dezember 1996 schloss er mit dem Landwirt S. einen Pachtvertrag über diese Flurstücke. Die Pachtzeit sollte am 1. Januar 1997 beginnen und am 31. Dezember 2005 enden (neun Jahre). In § 19 des Vertrages wurde folgende Vereinbarung getroffen:

„Der Verpächter will die verpachteten Flächen ggf. zum Ende des Jahres 1996 verkaufen. Sollte es zu einem Verkauf der Flächen kommen, wird das Pachtverhältnis vorzeitig mit dem Tag der Umschreibung der Flächen auf den Käufer im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst. Die Vorlage der Abschrift des Kauf...

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