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Schleswig-Holsteinisches LSG Urteil vom 10.05.2006 - L 5 KR 38/05

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nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankengeld. Beitragsfreie Krankenversicherung. Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze. Freiwilliges Mitglied. Urlaubsabgeltung. Arbeitsentgelt. Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld. Differenzierung zwischen Pflichtmitgliedschaft und freiwilliger Mitgliedschaft. Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

 

Leitsatz (redaktionell)

1. § 19 Abs. 2 SGB V findet auf Grund seines eindeutigen Wortlauts „endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger,”) auf vormals freiwillige Mitglieder keine Anwendung.

2. Diese Differenzierung zwischen Pflichtmitgliedschaft und freiwilliger Mitgliedschaft ist nicht verfassungswidrig.

 

Normenkette

SGB V § 19 Abs. 2, § 49 Abs. 1 Nrn. 1, 5, § 44 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 2; SGB III § 143 Abs. 3, § 126 Abs. 1

 

Verfahrensgang

SG Itzehoe (Urteil vom 19.01.2005; Aktenzeichen S 1 KR 199/03)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 26.06.2007; Aktenzeichen B 1 KR 19/06 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 19. Januar 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben sich die Beteiligten einander auch für die Berufungsinstanz nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung von Krankengeld und beitragsfreie Krankenversicherung einschließlich der Rückzahlung eingezogener Beiträge.

Der 1964 geborene Kläger war bei der Beklagten als Arbeitnehmer wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze freiwillig versichertes Mitglied. Das Beschäftigungsverhältnis bei P endete zum 15. Oktober 2002. Dort war der Kläger zuletzt als Teamleader tätig. Die Beendigung erfolgte auf Grund der Kündigung am 24. September 2002 durch den Arbeitgeber. Das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt betrug monatlich 4.500,00 EU...

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