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Schleswig-Holsteinisches LSG Urteil vom 09.02.2012 - L 5 KR 52/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Krankenhaus. Vergütungsanspruch für eine vorstationäre Behandlung. medizinisch geeigneter Fall

 

Leitsatz (amtlich)

Allein die Verordnung von Krankenhausbehandlung durch einen Vertragsarzt löst noch keinen Vergütungsanspruch des Krankenhauses für eine vorstationäre Behandlung aus. Es muss darüber hinaus ein medizinisch geeigneter Fall vorliegen. Das bedeutet im Falle von § 115a Abs 1 S 1 Nr 1 Alt 1 SGB 5, dass die gute Möglichkeit bestehen muss, dass die vorstationäre in eine vollstationäre Krankenhausbehandlung mündet, dh diese muss konkret und ernsthaft im Raume stehen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 17.09.2013; Aktenzeichen B 1 KR 21/12 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 29. März 2011 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 147,25 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin Anspruch auf Vergütung einer vorstationären Krankenhausbehandlung hat.

Die Klägerin behandelte den 1938 geborenen und bei der Beklagten versicherten E. S. am 13. August 2003. Der einweisende Allgemeinarzt Dr. H. hatte auf seiner Verordnung von Krankenhausbehandlung vermerkt: “Non Hodgkin Lymphom, Rezidiv, stationäre Therapie„. Beigefügt waren ein CT-Befund und ein Blutbild. Nachdem sich der Versicherte bei der Klägerin vorgestellt hatte, wurde weder eine erneute Chemotherapie noch eine weitere Operation veranlasst. Im Brief an den einweisenden Arzt teilte die Klägerin diesem mit, dass kein weiterer Krankheitsprogress seit Frühsommer 2003 vorläge. Es habe völlige subjektive Beschwerdefreiheit und keine Indikation zur Wiederaufnahme einer aggressiven Chemotherapi...

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