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Schleswig-Holsteinisches LSG Urteil vom 05.03.2003 - L 6 KA 4/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Honorarverteilungsmaßstab. unterschiedliche Vergütung der Leistungen von niedergelassenen, ermächtigten Ärzten und Instituten im Radiologiebereich

 

Orientierungssatz

Eine Regelung im Rahmen eines Honorarverteilungsmaßstabes verstößt gegen die Honorarverteilungsgrundsätze, wenn sie Leistungen der ermächtigten Ärzte, der Institute und der zugelassenen Ärzte (hier: Radiologiebereich) mit unterschiedlichem Punktwert vergütet.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 20.10.2004; Aktenzeichen B 6 KA 30/03 R)

BSG (Urteil vom 20.10.2004; Aktenzeichen B 6 KA 26/03 R)

BSG (Urteil vom 20.10.2004; Aktenzeichen B 6 KA 31/03 R)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um den angemessenen Punktwert für die Durchführung radiologischer therapeutischer Leistungen. Die Kläger wenden sich gegen die Honorarabrechnungen der Quartale III/97 bis II/99.

Die Kläger sind als Ärzte für Radiologie, radiologische Diagnostik und Strahlentherapie niedergelassen und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Die Strahlentherapie stellt einen Schwerpunkt ihrer Praxis dar. Ihren Honorarbescheiden für die Quartale III/97 bis III/98 vom 28. Februar, 30. April, 16. Juli und 15. Oktober 1998 sowie 14. Januar 1999 widersprachen sie am 27. Februar, 30. April, 31. Juli und 28. Oktober 1998 sowie 18. Januar 1999 mit der Begründung, die Punktwerte für die therapeutischen und diagnostischen radiologischen Leistungen seien nicht kostendeckend. Es sei kein Grund dafür erkennbar, dass die strahlentherapeutischen Leistungen der niedergelassenen Ärzte, ermächtigten Ärzte und ermächtigten Institute mit drei verschiedenen Punktwerten vergütet würden. Im Quartal III/97 habe der Punktwert bei den niedergelassenen Ärzten bei 6,52985 Pfennig, bei den ermächtigten Ärzten im Ersatzkassenbereich bei 8,2091 Pfennig u...

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