Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Übernahme von Mietschulden. Ermessensausübung. missbräuchliches Verhalten des Hilfebedürftigen. Nichtleistung der Mietzahlungen
Leitsatz (amtlich)
1. Bei der nach § 22 Abs 8 SGB 2 (Fassung 2012) zu treffenden Ermessensentscheidung sind in einer umfassenden Gesamtschau die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Dabei kann es insbesondere darauf ankommen, ob sich der Leistungsberechtigte missbräuchlich verhalten hat. Dies ist im Regelfall der Fall, wenn der Hilfesuchende die Mietzahlungen bewusst nicht leistet und sein Verhalten darauf schließen lässt, dass er auf eine darlehensweise Übernahme der Schulden durch den Leistungsträger vertraut.
2. Dass durch eine Räumung der bisherigen Wohnung und den Umzug in eine neue angemessene Wohnung auch für den Leistungsträger Aufwendungen entstehen können, die bei einem Verbleib in der bisherigen Wohnung nicht anfielen, kann in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt werden.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 19. Januar 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten - vorliegend im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - über die darlehensweise Übernahme von Mietschulden.
Der 1968 geborene Antragsteller, der vom 1. Mai 2010 bis 30. April 2011 Arbeitslosengeld I und ab 1. Juni 2010 ergänzend Wohngeld bezog, steht seit dem 1. Mai 2011 im Leistungsbezug des Antragsgegners. Er erhält Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie Kosten für Unterkunft und Heizung nach den Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II). Bereits im Oktober 2010 kündigte der Vermieter den Mietvertrag über die von ...