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Schleswig-Holsteinisches LSG Beschluss vom 28.03.2002 - L 6 KA 27/00

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Verschulden. Rechtsanwalt. Fristenkontrolle. Erledigungskontrolle. Ausgangskontrolle

 

Leitsatz (amtlich)

Zu den einem Rechtsanwalt persönlich obliegenden Organisationspflichten gehört nicht nur eine Fristen-, sondern auch eine Erledigungs- bzw. Ausgangskontrolle.

 

Normenkette

SGG § 67

 

Beteiligte

Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein

 

Verfahrensgang

SG Kiel (Aktenzeichen S 14 KA 177/98)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für den Eingang der Berufungsschrift vom 2. Mai 2000 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten führten vor dem Sozialgericht Kiel einen Rechtsstreit über die Zuerkennung eines Zusatzbudgets, den das Sozialgericht mit Urteil vom 19. Januar 2000 entschied, indem es die Klage abwies. Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich seiner Empfangsbestätigung am 31. März 2000 zugegangen. Am Mittwoch, dem 3. Mai 2000 ging dagegen seine Berufungsschrift vom 2. Mai beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht per Fax ein.

Am 4. Mai 2000 beantragte der Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumnis der Berufungsfrist. Hierzu trug er vor, weder ihn noch seinen Prozessbevollmächtigten treffe ein Verschulden an der Fristversäumnis. Vielmehr hätten sie die erforderliche Sorgfalt angewandt, um die Berufungsschrift rechtzeitig zu Gericht zu reichen. Am 27. April 2000 habe sein Prozessbevollmächtigter ihm per Telefax den Entwurf der Berufungsschrift mit der Bitte um Rücksprache übersandt. Am 2. Mai 2000 habe er gegen 10:00 Uhr mit seinem Prozessbevollmächtigten Rücksprache aufgenommen und erklärt, dass er das Rechtsmittel der Berufun...

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Sozialgerichtsgesetz / § 67 [Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]
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  (1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.  (2) 1Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. 2Die ...

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