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Schleswig-Holsteinisches LSG Beschluss vom 24.11.2017 - L 9 AY 156/17 B ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Asylbewerberleistung. Analogleistung. Hilfe zum Lebensunterhalt. Leistungsausschluss für Auszubildende. Vorliegen eines besonderen Härtefalles. Ungleichbehandlung mit Leistungsberechtigten nach dem SGB 2. sachliche Rechtfertigung

 

Leitsatz (amtlich)

Zum Ausschluss sog Analogleistungen nach § 2 Abs 1 AsylbLG iVm §§ 27ff SGB XII während einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung.

 

Orientierungssatz

1. Zum unbestimmten Rechtsbegriff des "besonderen Härtefalles" in § 22 Abs 1 S 2 SGB 12.

2. Eine Ungleichbehandlung der nach § 2 AsylbLG anspruchsberechtigten Asylbewerber im Verhältnis zu den nach dem SGB 2 dem Grunde nach Leistungsberechtigten dürfte bereits in den unterschiedlichen Zwecken des AsylbLG einerseits sowie des SGB 2 andererseits eine hinreichende Rechtfertigung finden.

 

Normenkette

AsylbLG § 2 Abs. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 1; SGB XII § 22 Abs. 1 Sätze 1-2, Abs. 2 Nrn. 1-3, §§ 27, 82 Abs. 2-3; SGB II § 7 Abs. 5, § 27 Abs. 4 S. 1; SGB III §§ 51, 57-58, 60, 62 Abs. 1; BAföG § 2 Abs. 1a, § 10 Abs. 3; BaföG § 12 Abs. 1 Nr. 1; BeschV § 32 Abs. 5 Nr. 2; GG Art. 3 Abs. 1; 9. Gesetz zur Änderung des SGB II Art. 3 Abs. 8; 9. Gesetz zur Änderung des SGB II Art. 3 Abs. 9; SGG § 73a Abs. 1 S. 1, § 86b Abs. 2 S. 2; ZPO § 119 Abs. 1 S. 2, §§ 114-115

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 14. August 2017 aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Antragstellers sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren ab Antragstellung Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt … bewilligt.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vom Antragsgegner Leistungen nach § 2 Abs. 1 Asy...

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