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Schleswig-Holsteinisches LSG Beschluss vom 15.07.2020 - L 9 AY 79/20 B ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Asylbewerberleistungen. Analogleistungen. rechtsmissbräuchliche Selbstbeeinflussung der Aufenthaltsdauer. Nichtausreise trotz bestehender Ausreisepflicht

 

Leitsatz (amtlich)

Vor dem Hintergrund der vom Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 17.6.2008 - B 8/9b AY 1/07 R = BSGE 101, 49 = SozR 4-3520 § 2 Nr 2, RdNr 32 ff aufgestellten Grundsätze und angesichts der dort zitierten Gesetzesbegründung (BT-Drs 15/420, S 121) kann bloßes Nichtstun (hier konkret: das Unterlassen der freiwilligen Ausreise) auch bei Leistungsberechtigten, die weder ein materielles Aufenthaltsrecht noch eine formale Rechtsposition haben, nicht rechtsmissbräuchlich iS des § 2 AsylbLG sein.

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 26. April 2020 aufgehoben.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig Leistungen gemäß § 2 AsylbLG unter Berücksichtigung der Regelbedarfsstufe 1 ab 15. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020, längstens jedoch bis zur Bestandskraft des Bescheids vom 3. April 2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge.

Der Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen, wird abgelehnt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren über die Gewährung von Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) nach der Regelbedarfsstufe 1.

Der 1984 geborene Antragsteller ist Staatsangehöriger Jemens. Er hält sich seit dem 16. April 2018 in der Bundesrepublik Deutschland auf und lebt seit Mai 2018 in K… in der Gemeinschaftsunterkunft S….

Der Antragsteller beantragte am 20. April 2018 Asyl, ihm wurd...

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