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Schleswig-Holsteinisches LSG Beschluss vom 14.04.2011 - L 5 KR 2/11 ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Aufsichtsklage. einstweiliger Rechtsschutz. Feststellung der aufschiebenden Wirkung gem § 86b SGG

 

Leitsatz (amtlich)

1.Bei einer rechtswidrigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes stellt das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage deklaratorisch fest.

2.Wendet sich eine Krankenkasse mit einer Klage gegen die Mitteilung einer Aufsichtsbehörde, in der sie über einen Wechsel der zuständigen Aufsichtsbehörde unterrichtet und gleichzeitig ua aufgefordert wird, diverse Unterlagen vorzulegen, so hat diese Klage aufschiebende Wirkung.

 

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Klage der Antragstellerin vom 10. Februar 2011 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht (L 5 KR 14/11 KL) gegen die Anordnung der Antragsgegnerin vom 1. Februar 2011 aufschiebende Wirkung hat.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die antragstellende I.-krankenkasse N. mit Sitz in L., S.-H., erhielt von der Antragsgegnerin unter dem Datum 1. Februar 2011 die Mitteilung, dass nach der gemeinsamen Auffassung des Beigeladenen und der Antragsgegnerin die Antragstellerin ein bundesunmittelbarer Sozialversicherungsträger im Sinne von Art. 87 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) sei. Die Antragsgegnerin übernehme die Aufsicht über die Antragstellerin mit sofortiger Wirkung und bitte um die Vorlage diverser Unterlagen bzw. Mitteilung diverser Angaben. Diese werden anschließend im Einzelnen aufgeführt. Unter Punkt III. Satzung heißt es: “Bei nächster Gelegenheit bitten wir, § 1 Absatz 4 der Satzung um die Länder Niedersachsen und Hamburg zu erweitern. Außerdem wären ggf. in einer Anlage zur Satzung die Trägerinnungen sowie die Erstreckung auf die jeweiligen Bundesländer aufzulisten. Ge...

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