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Schleswig-Holsteinisches FG Urteil vom 30.09.2009 - 2 K 134/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nutzungsdauer von Wirtschaftsgütern eines Windparks

 

Leitsatz (amtlich)

Die Verkabelung und Zuwegung eines Windparks sind selbständig bewertbare Wirtschaftsgüter. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer der Verkabelung und der Zuwegung beträgt in Anlehnung an die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Windkraftanlage 16 Jahre.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Sätze 1-2; BGB § 93

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.04.2011; Aktenzeichen IV R 52/10)

BFH (Urteil vom 14.04.2011; Aktenzeichen IV R 46/09)

BFH (Urteil vom 14.04.2011; Aktenzeichen IV R 52/10)

 

Tatbestand

Streitig ist die Nutzungsdauer von Wirtschaftsgütern eines Windparks.

Die Klägerin ist eine aus der Komplementär-GmbH und mehreren Kommanditisten bestehende GmbH & Co KG. Zweck des in 1996 gegründeten Unternehmens ist die Errichtung und Betreibung eines Windparks. Die Klägerin erwarb mit Kaufvertrag vom 12.03.2001 vier Windkraftanlagen komplett zum Kaufpreis von 10.260.000,00 DM. Die komplette Anlage besteht aus dem Turm mit Steuerschrank (nachfolgend: WKA), der Verkabelung zwischen Gondel und Steuerschrank, daneben 4 Kompakttransformatoren mit Fundament und Gehäuse und der Zuwegung (Schotterstraßen) für die WKA außerhalb öffentlicher Straßen. Die Herstellungskosten der Anlage belaufen sich insgesamt auf 12.468.135,15 DM, wovon auf die Zuwegung ein Betrag von 171.017,14 DM und auf die Verkabelung ein Betrag von 452.813,74 DM entfällt (ohne die in etwa im gleichen Verhältnis zueinander stehenden, im Jahr 2002 entstandenen nachträglichen Herstellungskosten). In der WKA wird Strom mit einer Niederspannung von 110/220 V erzeugt, der mittels der Transformatoren auf 20.000 - 30.000 V erhöht wird. Die einzelnen WKA sind untereinander in Reihe mit Kabeln in Form einer Ringschaltung zusam...

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