Revision eingelegt (BFH IV R 30/11)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages - Berechnung der Zerlegungsanteile
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Bestimmung des sog. Ortes der geschäftlichen Oberleitung eines Unternehmens.
2. § 31 Abs. 5 GewStG ist auch dann anzuwenden, wenn es sich bei sämtlichen Gesellschaftern der Personengesellschaft um Kapitalgesellschaften handelt.
3. Zu den Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Satz 1 GewStG.
Normenkette
GewStG § 2 Abs. 1; GewStG § 28 Abs. 1; GewStG § 29 Abs. 1 Nr. 1; GewStG § 31 Abs. 5; GewStG § 33; AO § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; AO § 10
Nachgehend
BFH (Urteil vom 05.11.2014; Aktenzeichen IV R 30/11)
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der gegen die Klägerin für das Streitjahr 1992 festgesetzte einheitliche Gewerbesteuermessbetrag zu zerlegen ist, sowie darüber, welcher Zerlegungsmaßstab bejahendenfalls anzuwenden ist.
Die Klägerin (Kl.) ist eine GmbH & Co. KG, an der als Komplementärin ohne Beteiligung am Stammkapital die A Beteiligungsgesellschaft mbH (A GmbH) und als Kommanditisten die ... AG (B AG), die ... GmbH (C GmbH) und die ... AG (D AG) beteiligt sind. Die Kl. wurde am 06. November 1991 errichtet, der statuarische Sitz befand sich zunächst in ... (X).
Unternehmensgegenstand der Klägerin ist ausweislich § 2 ihres Gesellschaftsvertrages, auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, der Erwerb und die Verwaltung von Vermögensgegenständen, Beteiligungen oder Anteilen an Unternehmen insbesondere aus dem Finanzdienstleistungsbereich und die Abstimmung der Geschäftspolitik dieser Unternehmen in grundsätzlichen Fragen; weiterer Gegenstand des Unternehmens ist die Vermittlung von Finanzdienstleistungen.
Geschäftsführerin der Kl. war die A GmbH, die wiederum die Herren ... (E), .....