Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbefreite unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeförderung von Arbeitnehmern im Sinne des § 3 Nr. 32 EStG
Leitsatz (amtlich)
Wird dem Geschäftsführer einer GmbH ein PKW auch zur privaten Nutzung überlassen, so schließt dies allein das Vorliegen eines "Gestellen" des Fahrzeugs durch den Arbeitgeber für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Sinne des § 3 Nr. 32 EStG (steuerbefreite unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeförderung von Arbeitnehmern) nicht aus, wenn durch den Arbeitgeber für diese Fahrten die Mitnahme von anderen Arbeitnehmern zur Auflage gemacht wird
Normenkette
EStG § 3 Nr. 32; EStG § 8 Abs. 2 S. 2; EStG § 8 Abs. 2 S. 3; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 2; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 3
Nachgehend
BFH (Urteil vom 29.01.2009; Aktenzeichen VI R 56/07)
BFH (Urteil vom 29.01.2009; Aktenzeichen VI R 56/07)
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Mitnahme von anderen Arbeitnehmern zur Arbeitsstätte durch den Kläger als Geschäftsführer einer GmbH mittels eines ihm von der GmbH - u. a. auch für diesen Zweck - zur Verfügung gestellten PKW eine steuerbefreite unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeförderung von Arbeitnehmern im Sinne des § 3 Nr. 32 EStG darstellt.
Der Kläger ist Gesellschafter-Geschäftsführer der ... GmbH mit Sitz in X (nachfolgend GmbH). Geschäftsgegenstand der GmbH ist die .... Die GmbH übt ihre operative Geschäftstätigkeit im Schlachthofzentrum in Y aus, welches 80 km von X entfernt ist. Dem Kläger wurde von der GmbH ein Dienstwagen auch für private Nutzungszwecke zur Verfügung gestellt. Er fährt mit dem Dienstwagen regelmäßig zur Arbeitsstätte im Schlachthofzentrum Y, wobei er weitere Mitarbeiter der GmbH, welche teilweise auch in seinem Haus in X - dem Verwaltungssitz der GmbH - bzw. ...