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Schleswig-Holsteinisches FG Urteil vom 27.09.2011 - 3 K 74/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtigkeit eines Änderungsbescheids einer GrESt-Festsetzung wegen fehlender inhaltlich hinreichender Bestimmtheit - hier verneint

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Änderungsbescheid einer GrESt-Festsetzung ist nicht wegen fehlender inhaltlich hinreichender Bestimmtheit i. S. des § 119 Abs. 1 AO nichtig, wenn er zwar zur Sachverhaltsbezeichnung im Festsetzungsteil eine abweichende (falsche) notarielle Urkundenrollen-Nummer enthält, den dezidierten Erläuterungen des Bescheides und der Benennung der - jedem grunderwerbsteuerrechtlich relevanten Vorgang eigenen - GrESt-Nr. zweifelsfrei und hinreichend klar entnommen werden kann, welcher GrESt-Bescheid geändert werden soll und welcher Sachverhalt betroffen ist.

2. Die Aufhebung eines GrESt-Bescheides für den vorangegangenen Erwerb des Grundstücks ist ein rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO hinsichtlich der (bisherigen) Anrechnung seiner Bemessungsgrundlage auf die Bemessungsgrundlage nach § 1 Abs. 2a Satz 3 GrEStG.

 

Normenkette

AO § 119 Abs. 1, § 125 Abs. 1, § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; GrEStG § 1 Abs. 2a S. .3, § 6 Abs. 1, 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.12.2014; Aktenzeichen II R 2/13)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Nichtigkeit eines geänderten Grunderwerbsteuer-Bescheides im Hinblick auf dessen inhaltliche Bestimmtheit und das Vorliegen eines rückwirkenden Ereignisses im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO).

Mit notariellem Vertrag vom 27.12.2000 (Ur.-Nr. 88), welcher am 08.01.2001 bei dem seinerzeit für die Grunderwerbsteuer zuständigen Finanzamt K durch den Notar angezeigt wurde, übertrug Herr BX seinen als Einzelfirma bestehenden ruhenden Gewerbebetrieb "AX, Inh. BX" im Wege der Schenkung zu gleichen Anteilen auf seine Söhne CX, DX und EX. Die...

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