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Schleswig-Holsteinisches FG Urteil vom 26.11.2003 - 2 K 128/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Änderung eines Folgebescheides bei ursprünglich fehlerhafter Auswertung des Grundlagenbescheides

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Verpflichtung zur Anpassung eines Folgebescheides an den Grundlagenbescheid wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das für den Erlass des Folgebescheides zuständige Finanzamt einen Grundlagenbescheid übersehen oder dessen Inhalt nicht oder nicht in der richtigen Weise in den Folgebescheid übernommen hat.

 

Normenkette

AO § 175 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.06.2005; Aktenzeichen X R 31/04)

BFH (Urteil vom 29.06.2005; Aktenzeichen X R 31/04)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von in Grundlagenbescheiden festgestellten Einkünften bei dem Erlass geänderter Einkommensteuer(ESt)-Bescheide.

Die Kläger (Kl.) werden im Streitjahr 1991 zusammen zur ESt veranlagt. Die Klägerin (Klin.) bezog u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der Beteiligung an mehreren Gesellschaften. Die Gewinne dieser Gesellschaften werden vom Finanzamt (FA) einheitlich und gesondert festgestellt.

Für die Gesellschaft A erging am 26. Februar 1993 eine Mitteilung an das damals zuständige FA über einen Veräußerungsgewinn der Klin. in 1991 in Höhe von 4.073.347 DM. In dem geänderten ESt-Bescheid 1991 vom 30. November 1993 setzte das FA insoweit irrtümlich nur einen Betrag in Höhe von 407.334 DM an. Die geänderte Steuerfestsetzung führte zu einer ESt-Erstattung von fast 1,5 Mill. DM.

In einem weiteren geänderten ESt-Bescheid 1991 vom 03. Januar 1994 blieb dieser Fehler unbemerkt.

Seit dem Jahre 1997 führte das Betriebs-FA bei sämtlichen Gesellschaften, an denen die Klin. beteiligt war, Betriebsprüfungen (BP) durch. Auf Grund dieser BP ergingen zwischen dem 18. April 2002 und dem 10. Dezember 2002 nach und nach geänderte Gr...

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