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Schleswig-Holsteinisches FG Urteil vom 25.06.1998 - V 95/98 (veröffentlicht am 09.06.1999)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bescheidbekanntgabe durch Post: keine Verlängerung der 3-Tages-Fiktion in „Postfach-Fällen”. Zeitpunkt des Zugangs bei Einlage in das Postfach im Fall der Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO)

 

Leitsatz (redaktionell)

Erfolgt die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes auf dem Postwege, gilt der Zugang aufgrund der 3-Tages-Übermittlungs-Fiktion des § 122 Abs. 3 Nr. 1 AO auch dann als bewirkt, wenn der letzte Tag der 3-Tages-Frist auf einen Sonntag fällt und der Bescheidadressat das Schriftstück aufgrund seiner Büroöffnungszeiten von Montag bis Freitag erst am darauffolgenden Montag aus seinem Postfach abholt.

Denn nach der statistischen Postsendungs-Beförderungsdauer besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Schriftstück bereits am 2. Tag der Fiktionsfrist (hier: Samstag) tatsächlich in das Postfach des Bescheidadressaten eingelegt wurde und dieser somit von dem Verwaltungsakt hätte Kenntnis erlangen können, wenn er das Postfach an diesem Tag geleert hätte.

Eine andere Betrachtungsweise würde den Postfachinhaber gegenüber dem Inhaber eines „normalen” Briefkastens unzulässig privilegieren.

 

Normenkette

AO 1977 § 122 Abs. 2 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.10.2003; Aktenzeichen IX R 68/98)

 

Tenor

Das Urteil wurde im Hinblick auf die Wahrung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 Abgabenordnung überarbeitet.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist insbesondere die steuerliche Behandlung der Umbaukosten des vom Kläger (Kl.) 1988 erworbenen Grundstücks streitig. Im gegenwärtigen Stand des Verfahrens geht es vorweg um die Frage, ob die Klage wegen Fristversäumnis unzulässig ist.

Der Kl. erzielt als … (Geschäftsführer der Firma A-GmbH in B) im wesentlichen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Durch Kaufvertrag vom 13. September 1...

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    Abgabenordnung / § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts
    Abgabenordnung / § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts

      (1) 1Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. 2§ 34 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. 3Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. ...

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