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Schleswig-Holsteinisches FG Urteil vom 22.11.2006 - 2 K 30186/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerhinterziehung durch Verschweigen von Erträgen aus Tafelgeschäften

 

Leitsatz (amtlich)

Aus dem Verschweigen erheblicher Erträge aus Tafelgeschäften in der Steuererklärung und dem Verzicht gegenüber der Bank auf die Ausstellung von Steuerbescheinigungen über die von diesen Erträgen einbehaltene Kapitalertragsteuer ergibt sich, dass der Steuerpflichtige eine vollständige Erfassung seiner regelmäßigen jährlichen Kapitaleinkünfte für die Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft vermeiden möchte. Dieses Gesamtverhalten stellt eine bedingt vorsätzlich begangene Steuerhinterziehung dar .

 

Normenkette

AO §§ 370, 169 Abs. 2 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.04.2008; Aktenzeichen VIII R 28/07)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Änderung des Einkommensteuer(ESt)-Bescheides 1993 zulässig und Einnahmen aus anonymen Tafelgeschäften in Höhe von 63.888,33 DM anzusetzen sind.

Die Kläger gaben am 13. Juni 1994 die ESt-Erklärung 1993 beim Finanzamt ab und erklärten unter anderem auf der Anlage KSO Zinsen aus Guthaben und Einlagen sowie aus festverzinslichen Wertpapieren und Investmentanteilen in Höhe von insgesamt 7.720 DM, des Weiteren anzurechnende Kapitalertragsteuer/Zinsabschlag in Höhe von insgesamt 1.813,11 DM. Die Zinseinnahmen sowie die anrechenbare Kapitalertragsteuer wurden durch entsprechende Steuerbescheinigungen nachgewiesen. Die ESt 1993 wurde mit Bescheid vom 23. Januar 1995 in Höhe von 306,00 DM festgesetzt. Mit Schreiben vom 7. August 1995 wurden weitere Zinserträge in Höhe von 10.524,00 DM nachgemeldet und die ESt mit Bescheid vom 28. September 1995 in Höhe von 554,00 DM festgesetzt.

Mit Schreiben vom 7. November 2001 teilte die Gemeinsame Steuerfahndungsstelle beim Finanzamt (Steufa) den Klägern mit, dass sich aus den dort vo...

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