Entscheidungsstichwort (Thema)
Getrennte Anfechtung mehrerer in einer Einzelurkunde zusammengefasster Einzelübertragungen
Leitsatz (amtlich)
1. Zu den Voraussetzungen der Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz
2. Mehrere in einer Urkunde zusammengefasste Einzelübertragungen können getrennt angefochten werden.
Normenkette
AO § 191 Abs. 1; AnfG §§ 1-2, 3 Abs. 2, §§ 4, 11
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit des Duldungsbescheides vom 20.04.2012 in Gestalt der Teilrücknahmen vom 13.03.2014 und 11.04.2014 sowie die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 23.03.2015.
Der Ehemann der Klägerin, C, schuldet dem Land Schleswig-Holstein ausweislich der Anlage zum Duldungsbescheid vom 14.07.2014 Abgabeverbindlichkeiten in Höhe von ... € und Säumniszuschläge in Höhe von ... €, mithin waren im Juli 2014 insgesamt Rückstände in Höhe von ... € entstanden. Diesen Abgabeverbindlichkeiten liegen Bescheide über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für die Jahre 1995 bis 2010 zugrunde, die sämtlich zunächst im Wege der Ehegattenzusammenveranlagung ergangen sind, später im Wege der Aufteilung dem Ehemann zum überwiegenden Teil direkt zugeordnet wurden und spätestens seit Ende des Jahres 2013 bestandskräftig sind. Hintergrund dieser Bescheide sind u. a. steuerstrafrechtliche Verurteilungen des Ehemannes der Klägerin. Gegenstand der Verurteilung war u. a. die Hinterziehung von Einkommensteuer in den Veranlagungszeiträumen 2003, 2004 und 2006.
Mit notarieller Vereinbarung vom 29.12.2010 vor dem Notar E änderten die Klägerin und ihr Ehemann den seit ihrer Hochzeit am xx.xx.1995 bestehenden gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft in den Güterstand der Gütertrennung um.
Im Rahmen dieser Vereinbarung über den Güterstand der Gütertrennung bestimmten die Klä...