Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Merkmal der Eigenhändigkeit einer Unterschrift
Leitsatz (amtlich)
Das Merkmal der Eigenhändigkeit einer Unterschrift ist auch dann erfüllt, wenn die Unterschrift dem Finanzamt nicht im Original vorgelegt, sondern lediglich als (Tele-)Kopie übermittelt wird. Dem steht nicht entgegen, dass dem Steuerpflichtigen bei der Unterschriftsleistung nur Teile der Erklärung körperlich vorgelegen haben, wenn festgestellt werden kann, dass er vor diesem Zeitpunkt Kenntnis vom gesamten Inhalt der Erklärung genommen hat.
Normenkette
EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8; EStG § 25 Abs. 3 S. 4; AO § 150 Abs. 1; AO § 150 Abs. 3
Nachgehend
BFH (Urteil vom 08.10.2014; Aktenzeichen VI R 82/13)
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob das beklagte Finanzamt (Bekl) verpflichtet ist, die Klägerin (Kl) für den Veranlagungszeitraum 2007 gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 Einkommensteuergesetz (EStG) zur Einkommensteuer zu veranlagen.
Die Kl war im Jahr 2007 als Lehrerin tätig und erzielte ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Am 28. Dezember 2011 hatte die von der Kl beauftragte Steuerberaterin die - komprimierte - Einkommensteuererklärung 2007 der Kl erstellt und in den Briefkasten der zu diesem Zeitpunkt urlaubsbedingt ortsabwesenden Kl eingeworfen. Die Erklärung wurde von der Tochter der Klägerin vorgefunden, die die Kl über deren Eingang informierte. Die Kl nahm am 29. Dezember 2012 telefonischen Kontakt zu ihrer Steuerberaterin auf und tauschte sich mit dieser im Rahmen eines etwa eineinhalbstündigen Telefonats über den Inhalt der Erklärung aus. Dabei vergewisserte sich die Kl, die die Belege für die Erklärung selbst zusammengestellt hatte, dass in der Erklärung die zutreffenden Beträge angesetzt worden waren. Im Anschluss teilte die Kl ihrer Tochter mit, dass...