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Schleswig-Holsteinisches FG Urteil vom 18.08.2004 - 3 K 200/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Besteuerung der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft verfassungsgemäß. Kein Splittingtarif für eine eingetragene Lebenspartnerschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Besteuerung der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem Grundtarif (§ 32a Abs. 1 EStG) widerspricht nicht Art. 3 GG.

 

Normenkette

EStG §§ 33a, 26, 26b; GG Art. 3; EStG 1997 § 26; EStG 1998 § 26b; EStG 1997 § 33a; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1

 

Tatbestand

Der Kläger erzielte im Streitjahr als Verwaltungsangestellter Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Sein Bruttoarbeitslohn betrug 73.036 DM.

Am 14. September 2001 ging der Kläger mit Herrn X eine eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) ein. Dieser bezog als Angestellter einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 53.378 DM.

Mit Einkommensteuer(ESt)-Bescheid für 2001 vom 4. März 2002 veranlagte das beklagte Finanzamt den Kläger erklärungsgemäß und setzte die ESt 2001 auf 6.679,01 € fest.

Gegen den ESt-Bescheid legte der Kläger Einspruch ein und beantragte die Zusammenveranlagung mit seinem Lebenspartner, Herrn X. Die im Streitjahr geltende Fassung des Einkommensteuergesetzes (EStG) widerspreche Art. 3 des Grundgesetzes (GG). Das so genannte Ehegatten-Splitting müsse auch auf Lebenspartner Anwendung finden.

Mit Einspruchsentscheidung vom 30. August 2002 wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück. Eine Zusammenveranlagung komme nur bei Eheleuten in Betracht. Unter Ehe i.S. des EStG sei die Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau zu verstehen.

Am 3. September 2002 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zwar sei nach den Bestimmungen des EStG die Anwendung des Splittingtarifs ausschließlich Ehegatten vorbehalten. Hierin liege jedoch wegen der auch bei Lebenspa...

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