Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbefreiung von Privatkliniken ohne sozialrechtliche Zulassung als Krankenhaus
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Privatklinik, die nicht nach § 108 SGB V als Krankenhaus zugelassen ist, kann sich für die Steuerbefreiung der Umsätze aus der Krankenhausbehandlung und damit eng verbundener Umsätze unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL berufen.
2. Die Beschränkung der Steuerbefreiung für Krankenhausbehandlungen und eng verbundene Umsätze in § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2 Doppelbuchst. aa UStG auf zugelassene Krankenhäuser ist nicht mit Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL vereinbar, da sie gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität verstößt.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 14 Buchst. b; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. b; MwStSystRL Art. 133 Abs. 1; MwStSystRL Art. 134
Nachgehend
BFH (Urteil vom 18.03.2015; Aktenzeichen XI R 38/13)
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Anwendung der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes 2005 i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 19. Dezember 2008 (Bundesgesetzblatt I 2008, 2794) -UStG- im Streitjahr 2009.
Die Klägerin betrieb im Streitjahr eine Privatklinik, in deren Räumlichkeiten niedergelassene Ärzte in mehreren Operationsräumen (OP-Räume) operative Eingriffe an gesetzlich und privat versicherten Patienten durchführten. Hierzu stellte die Klägerin den Ärzten die Räumlichkeiten, die Apparate und das nicht ärztliche Personal zur Verfügung. Die anästhesiologischen Leistungen wurden aufgrund eines Kooperationsvertrags zwischen der Klägerin und Fachärzten für Anästhesie erbracht. In der Klinik wurden sowohl ambulante als auch stationäre Eingriffe vorgenommen. Für die operierten Patienten hielt die Klägerin eine Bettenabteilung mit 18 Betten vor, in der...