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Schleswig-Holsteinisches FG Urteil vom 15.09.1999 - II 890/95 (veröffentlicht am 11.10.2000)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit bei einem Unternehmensberater

 

Leitsatz (redaktionell)

Verfügt ein Steuerpflichtiger über keinen staatlich anerkannten betriebswirtschaftlichen Studienabschluss, so kann der zur Annahme eines dem beratenden Betriebswirt „ähnlichen Berufes” i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG erforderliche Erfolg der autodidaktischen Ausbildung (hier: 2-Jahres-Komplett-Kurse mit wöchentlichem Unterricht von 2-3 Stunden, Literaturstudium und Fernkurse zu betriebswirtschaftlichen Spezialthemen) auch anhand eigener praktischer Arbeiten geführt werden.

In diesem Fall sind an die fachliche Breite der Betätigung aber höhere Anforderungen zu stellen, als dies bei einem Absolventen mit staatlichem Abschluss der Fall wäre.

 

Normenkette

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2, § 15 Abs. 2, § 2 Abs. 1 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.06.2002; Aktenzeichen IV R 56/00)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Tätigkeit des Klägers (Kl.) als Unternehmensberater in den Streitjahren 1991 und 1992 als gewerbliche oder selbständige Tätigkeit anzusehen ist.

Der Kl. absolvierte nach der Schulausbildung von 1961 bis 1963 eine Lehre als Außenhandelskaufmann. In 1964 war der Kl. Delegierter seiner Lehrfirma in Istanbul. Er war dort für den Vertrieb Maschinen tätig.

Von 1965 bis 1969 war der Kl. Außenstellenleiter im Büro einer anderen Firma in Rom. Dort übernahm er die Leitung des Büros für technische Fragen und Koordination. Dieses Büro war zuständig für die Abwicklung von Aufträgen in Nahost und Afrika von der Auftragsannahme, den Materialeinsatz sowie die Personalauswahl bis hin zur Übergabe.

Von 1969 bis 1971 war der Kl. zweiter Geschäftsführer eines Bangkok/Thailandbüros. Seine Aufgabe bestand in der Dynamisierung d...

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