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Schleswig-Holsteinisches FG Urteil vom 15.09.1999 - II 537/98 (veröffentlicht am 10.11.1999)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen der „Ausbildungswilligkeit” i.S.des § 32 Abs. 4 Nr. 2 c EStG

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 Nr. 2c

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.07.2003; Aktenzeichen VIII R 79/99)

 

Tenor

Das Urteil wurde im Hinblick auf die Wahrung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 Abgabenordnung überarbeitet.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten nunmehr nur noch über den Kindergeldanspruch der Klägerin (Klin.) für ihre Tochter A für die Zeit vom November 1997 bis Juni 1998.

Am 03. Dezember 1997 beantragte die Klin. beim Beklagten (Bekl.) die Weiterzahlung des Kindergeldes für ihre am … Oktober 1977 geborene Tochter A ab November 1997. A hatte sich nach Beendigung der Schule um einen Studienplatz an der Universität in B im Studiengang … beworben. Nachdem A zunächst einen Ablehnungsbescheid erhalten hatte, wies ihr die Universität in einem Schreiben vom 02. Oktober 1997 einen Studienplatz im Nachrückverfahren für das Wintersemester 1997/98 zu. Voraussetzung sei allerdings eine persönliche Anwesenheit am 09. oder 10. Oktober 1997. Bei Nichteinhaltung der Termine werde der Studienplatz an einen anderen Bewerber vergeben.

In einer Anlage zum Antrag auf Weiterzahlung des Kindergeldes bestätigte A, daß sie sich zum nächsten Semester (Sommersemester 1988) wieder bewerben werde, da sie der am 06. Oktober 1997 abgestempelte Zulassungsbescheid für das Wintersemester 1997/98 zu spät erreicht und somit eine Einschreibung nicht mehr habe erfolgen können.

A hatte in der Zeit bis zum 15. September 1997 ein Praktikum in einem Touristen-Informationsbüro in … (Frankreich) absolviert, um die Wartezeit bis zum Sommersemester sinnvoll zu überbrücken und die französischen Sprachkenntnisse zu verbessern. Dann ergab sich für sie die Möglichkeit, eine Tätigkeit als Fremdsprachenassistenti...

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