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Schleswig-Holsteinisches FG Urteil vom 12.05.1999 - III 1146/94 (veröffentlicht am 09.06.1999)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Steuerfreiheit von Zukunftssicherungsleistungen nach § 3 Nr. 62 Satz 2 EStG, die für einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftführer erbracht werden. Folgt einer auf Antrag ausgesprochenen Befreiung von der Versicherungspflicht eine Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes, kommt eine Steuerfreiheit von Zukunftssicherungsleistungen nach § 3 Nr. 62 EStG nicht in Betracht

 

Leitsatz (redaktionell)

Zukunftssicherungsleistungen, die eine Kapitalgesellschaft für ihren beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer erbringt, sind unter Berücksichtigung des Normzwecks auch dann nicht nach § 3 Nr. 62 Satz 2 EStG von der Besteuerung befreit, wenn der Geschäftsführer vor Aufnahme seiner Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer die Arbeitnehmereigenschaft i.S.d. Vorschrift erfüllt hat und deshalb antragsgemäß durch die BfA von der gesetzlichen Renten-Versicherungspflicht befreit wurde.

 

Normenkette

EStG § 2 Nr. 62 S. 2, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.10.2002; Aktenzeichen VI R 95/99)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob Leistungen der Klägerin (Klin.) zu einer Lebensversicherung für den Geschäftsführer der Klin. unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 62 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) fallen.

Die Klin. ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Es bestehen folgende Geschäftsanteile:

Fritz Winter

x DM

5x DM

Paul Sommer

x DM

3x DM

Max Lenz

1,05x DM.

Nach § 8 des Gesellschaftsvertrages werden Beschlüsse der Gesellschafter mit einfacher Mehrheit gefaßt, soweit das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag nicht eine andere Mehrheit vorschreiben. Gemäß dem dem Senat vorliegenden Handelsregisterauszug ist der Geschäftsführer der Gesellschaft, Fritz Winter, alleinvertretungsbefugt (Amtsgericht A, HRB …).

In der Zeit vom 27. August 1991 bis 2. März 1993 führte das beklagte Finanzamt (FA) bei der Gesellschaft für den Prüfungszeitraum 1. Januar 1988 bis 31. Dezember 1990 eine Lohnsteuer (LSt)-Außenprüfung durch. Dabei wurde festgestellt, daß die Gesellschaft im Prüfungszeitraum Arbeitgeberleistungen zu einer befreienden Lebensversicherung für den Gesellschafter-Geschäftsführer Fritz Winter geleistet hatte. Dieser war mit Bescheid vom 27. August 1968 gemäß Art. 2 § 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 23. Februar 1957 in der Fassung des Finanzänderungsgesetzes 1967 vom 21. Dezember 1967 von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte auf eigenen Antrag vom 1. Januar 1968 an von der Versicherungspflicht befreit worden.

Der LSt-Außenprüfer kam zu dem Ergebnis, daß die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 62 Satz 2 EStG für diese Leistungen nicht vorlag und daher eine Nachversteuerung vorzunehmen war. Die Nachversteuerung erfolgte nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen des betroffenen Arbeitnehmers auf Bruttolohnbasis und wurde wie folgt ermittelt:

1988

1989

1990

Arbeitgeberanteil zur befreienden Lebensversicherung

… DM

… DM

… DM

LSt lt. Stkl. III/2 brutto

… DM

… DM

… DM

Im Rahmen der Schlußbesprechung konnte hinsichtlich der steuerlichen Beurteilung dieser Leistungen keine Einigung erzielt werden. Die Gesellschaft als Arbeitgeberin erklärte sich jedoch bereit, daß sie anstelle des Arbeitnehmers als Haftende in Anspruch genommen wird.

Daraufhin erließ das FA am 2. August 1993 entsprechende Haftungsbescheide über LSt für die Kalenderjahre 1988 bis 1990.

Gegen diese Haftungsbescheide legte die Klin. mit Schreiben vom 30. August 1993 Einspruch ein. Zur Begründung trug sie vor: Gemäß § 3 Nr. 62 Satz 2 EStG seien u.a. Arbeitgeberzuschüsse für eine Lebensversicherung des Arbeitnehmers steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden sei. Herr Fritz Winter sei mit Bescheid vom 27. August 1968 gemäß Art. 2 § 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 23. Februar 1957 in der Fassung des Finanzänderungsgesetzes 1967 vom 21. Dezember 1967 vom 1. Januar 1968 an auf eigenen Antrag von der Versicherungspflicht befreit worden. Diese Vorschrift sei in Abschn. 24 Abs. 3 Lohnsteuerrichtlinien (LStR) unter Nr. 2 aufgeführt. Beherrschende GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer seien keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer. Die Versicherungspflicht könne jedoch mit Beginn der Gesellschafter-Geschäftsführer-Tätigkeit nicht nochmals entfallen, wenn der Arbeitnehmer bereits von der Versicherungspflicht befreit worden sei. Die Arbeitgeber – Zuschüsse an Herrn Fritz Winter seien daher steuerfrei zu belassen.

Mit Einspruchsentscheidung vom 8. September 1994 wies das FA die Einsprüche als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus: Seit der Beteiligung an der GmbH unter der gleichzeitigen Aufnahme der Tätigkeit als Geschäftsführer für die Gesellschaft sei Herr Winter kein Arbeitnehmer im sozialversicherungsrechtlichen Sinne mehr gewesen, und demnach könne die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 62 EStG nicht mehr eingreifen. Die Arbeitgeberzuschüsse zur Lebensversicherung seien daher de...

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