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Schleswig-Holsteinisches FG Urteil vom 12.01.2001 - V 1528/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine gesonderte Feststellung der freiberuflichen Einkünfte eines Seelotsen

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine gesonderte Feststellung der Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit kommt nicht in Betracht, wenn die Zuständigkeit eines anderen Finanzamts, in dessen Bezirk die Tätigkeit ausgeübt wird, nicht gegeben ist.

 

Normenkette

AO § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 1 Nr. 2 b, § 18 Abs. 1 Nr. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.12.2003; Aktenzeichen XI R 13/01)

BFH (Urteil vom 17.12.2003; Aktenzeichen XI R 13/01)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Einkünfte des Klägers (Kl.) aus seiner freiberuflichen Tätigkeit als Seelotse gesondert festzustellen waren und ob das beklagte Finanzamt (FA) für die gesonderte Feststellung örtlich zuständig war. In der Sache geht es darum, ob Aufwendungen des Kl. für regelmäßige Fahrten zwischen seinem Wohnsitz und dem Parkplatz der Lotsenstation nach § 4 Abs. 5 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur beschränkt oder, wie der Kl. meint, in voller Höhe abziehbar sind, weil er an seinem Wohnsitz eine Betriebsstätte unterhält. Außerdem begehrt der Kl. die pauschale Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen nach Dienstreisegrundsätzen.

Der Kl. ist als Seelotse für das Seelotsrevier - ABC - bestallt und als solcher Mitglied der Lotsenbrüderschaft mit Sitz in A. Seelotsreviere sind Fahrtstrekken und Seegebiete, für die zur Sicherheit der Schiffahrt die Bereitstellung einheitlicher, ständiger Lotsendienste angeordnet ist, § 2 des Gesetzes über das Seelotswesen (SeelG). Das ABC umfasst alle Fahrtstrecken zwischen Y und Z, alle übrigen Fahrtstrecken ... sowie alle Fahrtstrecken zwischen ... und ... (§ 2 Abs. 5 der Verordnung über die Seelotsreviere und ihre Grenzen, Allgemeine Lotsverordnung vom 21. April 1987, Bu...

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